Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/58: 23.443 n Pa. Iv. Addor. Ausweisung krimineller Ausländerinnen und Ausländer. Interessenabwägung mit gesundem Menschenverstand · 24 Seiten
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im Rahmen der Härtefallprüfung zu Gunsten der betroffenen ausländischen Person von einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen.
Indem mit Artikel 66a Absatz 2bisVE-StGB eine Bestimmung geschaffen wird, die sich generell auf die Härtefallklausel nach Artikel 66a Absatz 2 StGB bezieht, wird zum Ausdruck gebracht, dass die neue Regelung unabhängig vom Integrationsgrad der betroffenen ausländischen Person zur Anwendung gelangt. Sie erfasst somit alle Ausländerinnen und Ausländer, also auch «Secondos», sofern eine Verurteilung wegen eines «Gewaltverbrechens» vorliegt. Der neue Absatz wirkt somit als allgemeine Einschränkung der Härtefallklausel in Fällen qualifizierter Gewaltkriminalität.
Das Strafgesetzbuch enthält indes keine allgemeine Definition des Begriffs «Gewaltverbrechen». Die Durchsicht von Literatur und Rechtsprechung zum Gewaltbegriff zeigt ausserdem, dass es hierfür keine allgemein anerkannte Definition gibt.26 Der Begriff lässt sich damit nur schwer fassen und kann über die gesetzlichen Straftatbestände kaum eingegrenzt werden, zumal das StGB keine eigentlichen «Gewaltverbrechen» kennt.27 Der Begriff wird jedoch im Besonderen Teil des StGB in Artikel 260ter Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und 2 (kriminelle und terroristische Organisationen), Artikel 260quinquiesAbsatz 1 (Finanzierung des Terrorismus) und Artikel 260sexiesAbsatz 1 (Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat) verwendet und ist insofern nicht neu. «Gewaltverbrechen» stellen – im Sinne der vorgenannten Bestimmungen – mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohte Delikte dar28, die mit physischen Einwirkungen auf Menschen oder Sachen verbunden sind. Hauptsächlich sind es Delikte gegen Leib und Leben (Art. 111–136 StGB), aber auch Raub (Art. 140 StGB), Erpressung (Art. 156), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 f. StGB), Geiselnahme (Art. 185 StGB) sowie gemeingefährliche Verbrechen29 wie Brandstiftung (Art. 221 StGB) oder Sprengstoffdelikte (Art. 224–226 StGB).30
26 Vgl. SCHÜRMANN, S. 1 ff.
27 So auch der Bericht der Arbeitsgruppe, S. 55, sowie die Botschaft zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative, S. 5987 und 5997, in denen der Begriff «Gewaltdelikt» thematisiert wird.
28 Vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB: «Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind».
29 Gemeingefährliche Verbrechen sind (vgl. unter Zweites Buch: Besondere Bestimmungen, Siebenter Titel: Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen, Art. 221 ff. i. V. m. Art.
10 Abs. 2 StGB): Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis StGB), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter StGB), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 StGB) sowie Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1 StGB).
30 Vgl. u. a. BSK Strafrecht II-ENGLER, Art. 260ter N 10; BSK Strafrecht II-FIOLKA, Art. 260quinquies N 25; PK StGB-TRECHSEL/VEST, Art. 260ter N 7 sowie Art. 140 N 4; STRATENWERTH/BOMMER, BT II § 40 N 23; STRATENWERTH/BOMMER, BT I § 5 N 5 ff.