Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/58: 23.443 n Pa. Iv. Addor. Ausweisung krimineller Ausländerinnen und Ausländer. Interessenabwägung mit gesundem Menschenverstand · 24 Seiten
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(Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
Buchstabe j: vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bisAbs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
Buchstabe k: Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
Buchstabe l: strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bisAbs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
Buchstabe m: Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 1949 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d–264h).
Entgegen dem im Vorstoss verwendeten Begriff des «Herkunftslandes» wird bewusst der Begriff «Heimatland» gewählt. Zum einen sind die beiden Begriffe nicht deckungsgleich: Während sich das Herkunftsland auf die biografische Herkunft einer Person beziehen kann, bezeichnet das Heimatland im vorliegenden Kontext den Staat, dessen Staatsangehörigkeit die betroffene Person besitzt. Eine Person kann somit aus einem Land stammen, jedoch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen. Zum anderen steht die Verwendung des Begriffs «Heimatland» im Einklang mit der in Artikel 66c Absatz 4 StGB gewählten Terminologie.
4.2 Militärstrafgesetz (MStG)
Art. 49a Abs. 2bis
Das MStG enthält mit Artikel 49a eine dem StGB entsprechende Regelung zur obligatorischen Landesverweisung. Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Ziffern 7–9 MStG unterstehen auch Zivilpersonen für bestimmte Straftaten dem Militärstrafrecht. Damit können auch ausländische Zivilpersonen Straftaten nach dem MStG begehen, die zwingend eine Landesverweisung nach sich ziehen, wie etwa vorsätzliche Tötungsdelikte, Raub, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung. Zudem kennt das MStG mit Artikel 49a Absatz 2 eine inhaltlich entsprechende Härtefallklausel. Vor diesem Hintergrund ist im MStG eine an die Regelung des StGB angelehnte Bestimmung vorzusehen. Der Deliktskatalog wird dabei auf die Straftatbestände beschränkt, die dem Militärstrafrecht unterstehen. Das sind die folgenden (vgl. Art. 49a Abs. 1 MStG):