Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/6: Änderung der Verordnungen über die Verrechnungssteuer, über die Stempelabgaben, über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften und zum schweizerisch-amerikanischen Doppel-besteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken) · 18 Seiten
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Absatz 1
Absatz 1 behält die bisherige Definition des Mutter-/Tochterverhältnisses bei. Neu wird jedoch klargestellt, dass neben der Dividende auch geldwerte Leistungen vom Melde- verfahren profitieren können.
Weiter entfällt das bisherige formelle Anweisungserfordernis mittels amtlichen Formu- lars, das bisher in Absatz 1 enthalten war. Die Anweisung ist nun in Absatz 2 geregelt.
Absatz 1 regelt somit, welche Gesellschaften im Mutter-/Tochterverhältnis vom Melde- verfahren profitieren können und dass die Steuerpflicht durch Meldung der Dividende oder geldwerten Leistung erfüllt werden kann, ohne dass die Anweisung formal durch ein amtliches Formular initiiert werden muss.
Absatz 1bis
Mit dem neu eingefügten Absatz 1biswird der Anwendungsbereich des Meldeverfah- rens erweitert. Neu kann dieses auch bei geldwerten Leistungen an Konzerngesell- schaften angewendet werden, welche die Mindestbeteiligungsquote von 10% gemäss Absatz 1 nicht erreichen, sofern die Empfängerin eine juristische Person, eine kollek- tive Kapitalanlage oder ein Gemeinwesen nach Artikel 14a Absatz 2 VStV ist. Damit wird das Meldeverfahren über das Mutter-/Tochterverhältnis hinaus auf weitere Kons- tellationen innerhalb des Konzerns ausgedehnt.
Absatz 2
Die Anweisungspflicht der Empfängerin, die aktuell in Absatz 1 enthalten ist, wird in den neuen Absatz 2 verlagert. Danach weist die Empfängerin die steuerpflichtige Ge- sellschaft an, ihre Steuerpflicht ohne Abzug der Verrechnungssteuer durch Meldung der Dividende oder geldwerten Leistung zu erfüllen. Dies soll sicherstellen, dass der Leistungserbringerin bewusst ist, dass das Meldeverfahren zur Anwendung kommt und im Anschluss nicht zusätzlich ein Rückerstattungsverfahren durchgeführt werden kann.
Neu ist nur noch eine Meldung in elektronischer Form bei der ESTV möglich. Wie bisher ist der Meldung bei Dividenden zusätzlich die Jahresrechnung inkl. Anhang beizulegen, und die Frist zur Geltendmachung des Meldeverfahrens beträgt 30 Tage nach Fälligkeit der Dividende oder geldwerten Leistung. Der bisherige Hinweis auf Artikel 21 VStV entfällt, da dieser aufgrund der obenerwähnten Anpassung von Artikel 21 VStV redun- dant ist.
3.2 Änderung der StV
Artikel 9 Absatz 4 StV
Das Kriterium der Bilanzsumme von mehr als fünf Millionen wird ersatzlos gestrichen.
Artikel 12 Absatz 2 StV
Das Kriterium der Bilanzsumme von mehr als fünf Millionen wird ersatzlos gestrichen.