Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/6: Änderung der Verordnungen über die Verrechnungssteuer, über die Stempelabgaben, über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften und zum schweizerisch-amerikanischen Doppel-besteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken) · 18 Seiten

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Die Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 199613 («USA-Entlastungsverordnung») enthält neben bestimmten Modalitäten bezüglich des Informationsaustauschs auch genauere Angaben zum Entlastungsverfahren. Angesichts der jüngsten gesetzlichen Anpassungen (Inkrafttreten per 1. Januar 2022 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG)14) und des Entwurfs zur Revision der Verordnung über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften («Steuerentlastungsverordnung») werden mehrere Bestimmungen der USA-Entlastungsverordnung überflüssig. Es wird daher vorgeschlagen, diese aufzuheben.

Artikel 1–6

Dieser Abschnitt enthält die Modalitäten der Steuerentlastung für Kapitalerträge aus schweizerischen Quellen. Diese Kapitalerträge werden nun allerdings im StADG sowie in der Steuerentlastungsverordnung geregelt. Daher werden die Artikel 1–6 aufgehoben.

Artikel 7 und 8

Der 2. Abschnitt regelt die Modalitäten der Quellenbesteuerung und der Steuerentlastungen für andere Einkünfte. Die Erhebung der betreffenden Steuern sowie das Entlastungsverfahren fallen fortan direkt und ausschliesslich unter die innerstaatlichen Bestimmungen, insbesondere unter das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer15 und gegebenenfalls unter die Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer16. Daher werden die Artikel 7 und 8 aufgehoben.

Artikel 9 und 10

Der 3. Abschnitt umfasst die im DBA-US vorgesehenen Entlastungen für Einkünfte aus amerikanischen Quellen, die an in der Schweiz ansässige Empfängerinnen oder Empfänger gezahlt werden. Die Vorteile bleiben unverändert, soweit sie sich direkt aus dem DBA-US ergeben. Allerdings fallen die genauen Modalitäten der Erhebung und Entlastung unter das interne amerikanische Recht. Vor diesem Hintergrund wird eine Aufnahme dieser Modalitäten in die USA-Entlastungsverordnung als nicht angebracht erachtet. Daher werden die Artikel 9 und 10 aufgehoben.

13 SR 672.933.61

14SR 672.2

15SR 642.11

16 SR 642.118.2