Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/6: Änderung der Verordnungen über die Verrechnungssteuer, über die Stempelabgaben, über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften und zum schweizerisch-amerikanischen Doppel-besteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken) · 18 Seiten

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zu Gunsten von anderen Konzerngesellschaften als der Muttergesellschaft (nachfol- gend als «übriges Konzernverhältnis» bezeichnet) gemeldet werden (Art. 24 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VStV).

2.2.3 Vorgeschlagene Ausweitung des Meldeverfahrens

Neu soll das Meldeverfahren auf Leistungen im übrigen Konzernverhältnis ausgeweitet werden. Davon profitieren können Gesellschaften, deren Jahresrechnungen nach an- erkannten Standards zur Rechnungslegung in der Konzernrechnung voll- oder teilkon- solidiert werden (Art. 14a Abs. 2 VStV). Zusätzlich ist die Meldung der steuerbaren Leistung sowohl im Mutter-/Tochterverhältnis als auch im übrigen Konzernverhältnis nur noch in elektronischer Form möglich.

Zur Umsetzung der Ausweitung des Meldeverfahrens muss auf nationaler Ebene Arti- kel 26a VStV angepasst werden. In Bezug auf grenzüberschreitende Transaktionen bedarf es einer Totalrevision der DBA-Entlastungsverordnung sowie einer Anpassung der USA-Entlastungsverordnung.

Kann bei einem solchen Konzernverhältnis ein DBA (bzw. das AIA-EU) zur Anwendung gelangen, kann die steuerpflichtige Gesellschaft ihrer Steuerpflicht mittels Meldung der steuerbaren Leistung nachkommen und hat nur die definitive Steuerbelastung (Sockel- steuer) von üblicherweise 15% der ESTV abzuliefern. Findet kein DBA Anwendung (bzw. ohne Anwendung des AIA-EU), hat die steuerpflichtige Gesellschaft die Verrech- nungssteuer im vollen Umfang von 35% der ESTV zu entrichten.

Der Bundesrat hat eine solche Ausweitung des Meldeverfahrens in seinem Bericht vom 13. Dezember 2024 «Benachteiligung von Schweizer Unternehmen durch eine einheit- liche Besteuerungspraxis vermeiden» in Erfüllung des Postulats 22.3396 geprüft und als mögliche Massnahme zur Reduktion des administrativen Aufwands für die Unter- nehmen durch den Wegfall von Rückerstattungsverfahren angeführt. Ein weiterer Vor- teil der Anwendung des Meldeverfahrens liegt in der Schonung der Liquidität innerhalb eines Konzerns, da durch dieses Verfahren keine Verrechnungssteuer anfällt, die zeit- verzögert mittels eines Rückerstattungsverfahrens zurückgefordert werden muss.

2.2.4 Ablauf zukünftiges Meldeverfahren für Dividenden und geldwerte Leistungen

Das zukünftige Meldeverfahren in Bezug auf Dividenden und geldwerte Leistungen im nationalen und internationalen Konzernverhältnis läuft wie folgt ab: