Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/6: Änderung der Verordnungen über die Verrechnungssteuer, über die Stempelabgaben, über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften und zum schweizerisch-amerikanischen Doppel-besteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken) · 18 Seiten

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4.1.3 Personelle Auswirkungen aufgrund der eingeschränkten Pflicht zur Einrei-

chung der Jahresabschlüsse

Die Verordnungsänderung kann zu einem Mehraufwand in Bezug auf die Kontrollarbeit der Abteilung Externe Prüfung der Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrech- nungssteuer, Stempelabgaben der ESTV führen, weil gegebenenfalls die für eine Buchprüfung benötigten Jahresrechnungen nicht mehr stets vorliegen, sondern im Ein- zelfall nachträglich eingefordert werden müssen.

4.1.4 Personelle Auswirkungen aufgrund der Ausweitung des Meldeverfahrens auf

geldwerte Leistungen im Konzernverhältnis

Keine Auswirkungen.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-

glomerationen und Berggebiete

4.2.1 Auswirkungen aufgrund des Verzichts auf obligatorische Zustellung der Jah-

resabschlüsse in bestimmten Fällen

Keine Auswirkungen.

4.2.2 Finanzielle Auswirkungen aufgrund der Ausweitung des Meldeverfahrens auf

geldwerte Leistungen im Konzernverhältnis

Die Kantone müssen mit Mindereinnahmen im Umfang des Kantonsanteils der Ver- rechnungssteuer rechnen, ausmachend 10% des jährlichen Reinertrags der Verrech- nungssteuer.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt

Die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Massnahmen führen zu einer administrativen Entlastung der betroffenen Unternehmen und stärken somit die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz. Die eingeschränkte Pflicht zur Einreichung der Jah- resabschlüsse hat beispielsweise zur Folge, dass jährlich rund 45 000 Unternehmen ihren Jahresabschluss nicht mehr der ESTV einzureichen haben.

Ausser im Mutter-Tochter-Verhältnis müssen Konzerne heute bei geldwerten Leistun- gen die Verrechnungssteuer zuerst bezahlen und später zurückfordern, was Zeit braucht. 2025 betrug die durchschnittliche Durchlaufzeit eines Rückerstattungsantra- ges (Statistik umfasst sämtliche Rückerstattungsanträge) 73 Tage (2024: 60 Tage). Dies erfordert eine entsprechende Liquidität. Abhängig von der Höhe der Verrech- nungssteuer und der finanziellen Situation der Konzerne kann die Bereitstellung dieser Liquidität eine erhebliche Herausforderung bedeuten.