Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/6: Änderung der Verordnungen über die Verrechnungssteuer, über die Stempelabgaben, über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften und zum schweizerisch-amerikanischen Doppel-besteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken) · 18 Seiten

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Artikel 8

Die bisherige Bestimmung des Artikels 8 wird gestrichen, da die darin statuierte Rezip- rozität in der Vergangenheit nicht beachtet wurde. Neu legt Artikel 8 das Gesuch und die Meldung im übrigen Konzernverhältnis an die ESTV fest.

Artikel 8a

Die Artikel wird aufgehoben.

Artikel 9

Die bisherige Bestimmung des Artikels 9 ist neu in Artikel 13 aufgeführt. Der neu for- mulierte Artikel 9 regelt sowohl in Absatz 1 wie in Absatz 2 die Prüfung der Steuerent- lastung durch die ESTV.

Artikel 10

Die Rechtsmittel werden neu in Artikel 10 (bislang Artikel 6) geregelt und bleiben re- daktionell und inhaltlich unverändert.

Artikel 11

Die Verordnung vom 22. Dezember 2004 wird aufgehoben.

Artikel 12 Absatz 1 und 2

Die beiden Absätze regeln die Übergangsbestimmungen zur Verordnungsänderung vom 4. Mai 2022.

Artikel 13

Artikel 13 hält das Inkrafttreten der Verordnung fest.

3.4 Änderung der USA-Entlastungsverordnung

In der Schweiz besteht ein sogenanntes «monistisches» Rechtssystem. Das bedeutet, dass es nicht notwendig ist, eine internationale Norm in nationales Recht umzusetzen. Die relevante Bestimmung des Völkerrechts wird in der schweizerischen Rechtsordnung wirksam und verbindlich, sobald das interne Annahmeverfahren beendet ist und diese Bestimmung auf internationaler Ebene in Kraft getreten ist. In Bezug auf DBA bedeutet dies, dass die in einem DBA vorgesehenen Rechte direkt auf die Empfängerinnen und Empfänger, die sich auf sie berufen, anwendbar sind. Daher finden die meisten bestehenden DBA Anwendung, ohne dass jemals eine entsprechende Verordnung beschlossen wurde. Bislang gibt es in der Schweiz nur eine Handvoll Verordnungen zu den jeweiligen DBA. Sie regeln grösstenteils lediglich die Modalitäten für die Umsetzung des Informationsaustauschs (Spanien, Finnland, Grossbritannien und Norwegen).