Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/6: Änderung der Verordnungen über die Verrechnungssteuer, über die Stempelabgaben, über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften und zum schweizerisch-amerikanischen Doppel-besteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken) · 18 Seiten

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Artikel 19 und 20

Für den 4. Abschnitt wird vorgeschlagen, die Artikel 19 und 20 aufzuheben, die sich auf das aktuell in den Artikeln 3, 4 und 9 vorgesehene Entlastungsverfahren beziehen. Sofern die betreffenden Bestimmungen zugunsten der allgemeinen innerstaatlichen Bestimmungen aufgehoben werden, sind auch die Bestimmungen der Artikel 19 und 20 hinfällig.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

4.1.1 Finanzielle Auswirkungen aufgrund der eingeschränkten Pflicht zur Einrei-

chung der Jahresabschlüsse

Die Massnahme führt zu keinen Mindereinnahmen. Dies bestätigte auch die Eidgenös- sische Finanzkontrolle in ihrem Bericht EFK-24520 «Funktionsprüfung Einnahmenpro- zess Verrechnungs- und Stempelsteuer im Bereich Erhebung – Teil der Prüfung der Jahresrechnung des Bundes»17.

Der ESTV bleibt die Möglichkeit erhalten, Geschäftsberichte und Jahresrechnungen im Einzelfall zu verlangen.

Die Umsetzung dieser Massnahme führt zu keinen IT-Kosten; sie hat auch keine per- sonellen Auswirkungen.

4.1.2 Finanzielle Auswirkungen aufgrund der Ausweitung des Meldeverfahrens bei

der Verrechnungssteuer auf Konzernverhältnisse

Grundsätzlich werden der Sicherungszweck und damit auch die Einnahmen des Bun- des aus der Verrechnungssteuer sowohl im nationalen wie im internationalen Verhält- nis gewahrt. Mindereinnahmen entstehen einerseits durch nicht vereinnahmte Ver- zugszinsen, da die steuerpflichtige Gesellschaft der ESTV nur noch die Verrechnungs- steuer im Umfang der definitiven Steuerbelastung entrichtet. Andererseits erfolgen Min- dereinnahmen durch den Wegfall von bislang von Unternehmen in diesem Bereich nicht zurückgeforderten Verrechnungssteuern. Zwischen 2020 und 2025 betrugen die Verzugszinsen gesamthaft durchschnittlich 47 Millionen Franken pro Jahr, wovon je- doch nur ein Teil auf geldwerte Leistungen im Konzernverhältnis entfällt.

Es ist mit IT-Umstellungskosten im Umfang von 1,5 – 2 Millionen Franken zu rechnen. Die Verordnungsänderungen im Zusammenhang mit der Ausweitung des Meldeverfah- rens können in Kraft gesetzt werden, sobald die notwendigen IT-Anpassungen vorge- nommen werden können.

17 efk-bericht-24520.pdf (Punkt 5.1)