Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/6: Änderung der Verordnungen über die Verrechnungssteuer, über die Stempelabgaben, über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften und zum schweizerisch-amerikanischen Doppel-besteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken) · 18 Seiten
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Übersicht
Mit der Vorlage setzt der Bundesrat das am 26. November 2025 von ihm be- schlossene Paket zur administrativen Entlastung der Unternehmen im Steuerbe- reich um und setzt somit seine Anstrengungen zur Stärkung der Wettbewerbsfä- higkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz fort. Künftig sollen bei der Verrech-
nungssteuer Geschäftsberichte nur noch der ESTV eingereicht werden müssen, wenn eine steuerbare Leistung ausgerichtet wird. Bei der Emissionsabgabe soll
dies nur noch auf Verlangen der ESTV erforderlich sein. Zudem soll das Melde- verfahren bei der Verrechnungssteuer auf Konzernverhältnisse ausgeweitet wer-
den.
Ausgangslage
Am 26. November 2025 hat der Bundesrat ein Paket mit Massnahmen aus unterschied- lichsten Regulierungsbereichen zur administrativen Entlastung der Unternehmen ver- abschiedet. Er hat die Departemente mit deren Umsetzung beauftragt. Die aktuelle Vor- lage betrifft Massnahmen in der Verrechnungssteuerverordnung, der Stempelabgabe- verordnung, der DBA-Entlastungsverordnung und der USA-Entlastungsverordnung.
Inhalt der Vorlage
Unternehmen sollen ihre Geschäftsberichte der ESTV nur noch im Falle der Ausrich- tung einer steuerbaren Leistung oder auf Verlangen einzureichen haben. Für die Zwe- cke der Stempelabgaben soll der Geschäftsbericht nur noch eingereicht werden müs- sen, wenn dies die ESTV im Einzelfall verlangt. Beide Verordnungsanpassungen füh- ren zu einer administrativen Entlastung, da jährlich rund 45 000 Unternehmen ihren Jahresabschluss nicht mehr der ESTV einzureichen haben.
Als weitere Massnahme soll das Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer auf Kon- zernverhältnisse ausgeweitet werden. Neben der Anpassung der Verrechnungssteuer- verordnung bedarf es dazu auch einer Anpassung der DBA-Entlastungsverordnung und der USA-Entlastungsverordnung. Bei geldwerten Leistungen an ausländische Kon- zerngesellschaften können die von der Ausweitung betroffenen Unternehmen ihrer Steuerpflicht durch Meldung und durch Ablieferung der nicht rückforderbaren Verrech- nungssteuer von üblicherweise 15% nachkommen. Da die durchschnittliche Durchlauf- zeit des Rückerstattungsverfahrens im Jahr 2025 73 Tage (2024: 60 Tage) betrug, führt diese Massnahme - neben der administrativen Entlastung - auch zu einer Schonung der Liquidität der betroffenen Konzerne.
Der Sicherungszweck und damit auch die Einnahmen des Bundes aus der Verrech- nungssteuer werden sowohl im nationalen wie im internationalen Verhältnis gewahrt. Mindereinnahmen entstehen nur durch nicht vereinnahmte Verzugszinsen sowie durch die Abnahme von bislang von Unternehmen nicht zurückgeforderten Verrechnungs- steuern. Zwischen 2020 und 2025 betrugen die Verzugszinsen gesamthaft durch- schnittlich 47 Millionen Franken pro Jahr, wovon jedoch nur ein Teil auf geldwerte Leis- tungen im Konzernverhältnis entfällt.