Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/6: Änderung der Verordnungen über die Verrechnungssteuer, über die Stempelabgaben, über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften und zum schweizerisch-amerikanischen Doppel-besteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken) · 18 Seiten

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3.3 Totalrevision der DBA-Entlastungsverordnung

Titel der Verordnung

Der Titel der Verordnung wird ergänzt, indem auch das übrige Konzernverhältnis Teil des neuen Titels ist.

Ingress

Bislang war Artikel 20 Absatz 2 des VStG nicht im Ingress enthalten. Dieser wird nun ergänzt.

Struktur der Verordnung

Die Verordnung wird neu strukturiert, indem neu die Artikel ihrem Inhalt entsprechend den nachstehenden vier Abschnitten zugeteilt werden:

• 1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

• 2. Abschnitt: Wesentliche Beteiligungen

• 3. Abschnitt: Übriges Konzernverhältnis

• 4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 1 Absatz 1

Dieser Absatz hält den Inhalt der Verordnung fest.

Artikel 1 Absatz 2

Der Inhalt des bisherigen Absatzes wurde aufgehoben. Neu legt dieser nun fest, dass die Steuerentlastung gemäss Absatz 1 sowohl bei wesentlichen Beteiligungen wie auch im übrigen Konzernverhältnis anwendbar ist.

Artikel 2

Die Sachüberschrift wird in «Definition» umbenannt, da bereits der 2. Abschnitt «We- sentliche Beteiligung» heisst.

Artikel 2 Absatz 1

Dieser Absatz hält neu klar fest, dass es sich um eine unmittelbare Beteiligung handeln muss, über welche die ausländische Gesellschaft verfügt. Im Weiteren wurde der Ab- satz redaktionell überarbeitet, damit im gesamten Dokument der einheitliche Wortlaut «massgebendes Doppelbesteuerungsabkommen» verwendet wird.

Artikel 2 Absatz 2

Dieser Absatz wurde redaktionell angepasst, damit eindeutig wird, dass es sich um einen anderen «massgebenden» Staatsvertrag handeln muss.

Artikel 3 Absatz 1

Dieser Absatz wurde redaktionell angepasst, damit eindeutig wird, dass es sich um einen anderen «massgebenden» Staatsvertrag handeln muss.