Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/6: Änderung der Verordnungen über die Verrechnungssteuer, über die Stempelabgaben, über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften und zum schweizerisch-amerikanischen Doppel-besteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken) · 18 Seiten
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mit beschränkter Haftung ihren Geschäftsbericht resp. ihre Jahresrechnung inkl. der weiteren in diesem Absatz aufgeführten Angaben nur noch einreichen, wenn sie ent- weder eine Dividende ausrichten oder eine geldwerte Leistung im Geschäftsjahr täti- gen. Zudem erfolgt die Einreichung der Unterlagen neu ausschliesslich in elektroni- scher Form.
Es ergeben sich keine erhöhten fiskalischen Risiken. Durch diese Massnahmen ist si- chergestellt, dass im Falle von steuerbaren Leistungen die Pflicht zur Einreichung der geforderten Unterlagen nach wie vor besteht und dass die ESTV die Einreichung der Unterlagen im Einzelfall stets verlangen kann (Artikel 21 Absatz 1bisVStV).
2.1.2 StV
Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 StV regeln, dass eine inländische Aktienge- sellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 9 Abs. 4) resp. eine Genossenschaft (Art. 12 Abs. 2) unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung einzureichen haben, sofern die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt. In den übrigen Fällen sind die Unterlagen nur auf Verlangen einzureichen.
Auch im Zusammenhang mit den Stempelabgaben soll der administrative Aufwand für die betroffenen Gesellschaften reduziert werden. Daher wird das Kriterium der Bilanz- summe von mehr als fünf Millionen Franken in beiden Artikeln ersatzlos gestrichen und die Gesellschaften resp. die Genossenschaften müssen die Unterlagen nur noch auf Verlangen der ESTV einreichen.
2.2 Ausweitung des Meldeverfahrens bei der Verrechnungssteuer auf Kon-
zernverhältnisse
2.2.1 Grundlagen
Die Verrechnungssteuer wird auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens, na- mentlich auch auf Beteiligungserträgen im Konzernverhältnis, erhoben. Der Steuersatz beträgt 35% der steuerbaren Leistung. Gemäss Artikel 14 Absatz 1 VStG muss die Steuer von der Leistungsschuldnerin oder dem Leistungsschuldner zwingend auf die Empfängerin oder den Empfänger der steuerbaren Leistung überwälzt werden.
Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger der steuerbaren Leistung ist
– soweit die entsprechenden Voraussetzungen bei ihr resp. ihm erfüllt sind – rücker- stattungsberechtigt. Auch im Konzernverhältnis gilt in der Regel (vgl. Merkblatt der ESTV zur Bestimmung des Leistungsempfängers bei der Verrechnungssteuer) dieje- nige juristische Person als Leistungsempfängerin, welche den Ertrag (Dividende oder geldwerte Leistung) vereinnahmt und frei darüber verfügen darf. Die Verrechnungs- steuer ist demnach zwingend auf diese Person zu überwälzen und die Voraussetzun- gen für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer müssen von dieser Person erfüllt werden.