Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/6: Änderung der Verordnungen über die Verrechnungssteuer, über die Stempelabgaben, über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften und zum schweizerisch-amerikanischen Doppel-besteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken) · 18 Seiten

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Artikel 3 Absatz 2

Anstelle des Hinweises auf das amtliche Formular regelt dieser Absatz, dass das Ge- such neu in elektronischer Form zu erfolgen hat.

Artikel 3 Absatz 3

Dieser Absatz wurde redaktionell angepasst, damit klar wird, dass es sich um einen anderen «massgebenden» Staatsvertrag handeln muss.

Artikel 3 Absatz 4

Der Hinweis «schriftlich» wird ersatzlos gestrichen, da die Bewilligung in elektronischer Form mitgeteilt wird.

Artikel 3 Absatz 5

Dieser Absatz bleibt unverändert.

Artikel 4

Dieser Absatz wurde redaktionell angepasst. Inhaltlich erfährt er keine Änderung.

Artikel 5 Absatz 1

Anstelle des Hinweises auf das Formular 108 der ESTV regelt dieser Absatz, dass die Meldung neu in elektronischer Form zu erfolgen hat. Neu wird nun explizit erwähnt, dass die im massgebenden Doppelbesteuerungsabkommen oder im anderen Staats- vertrag für Fälle mit wesentlicher Beteiligung vorgesehene Entlastung von der Verrech- nungssteuer zur Anwendung gelangt.

Artikel 5 Absatz 2

Der Begriff «aus wichtigen Gründen» wird gestrichen, da er nicht praxisrelevant ist. Anstelle des Hinweises auf das Formular 108 der ESTV regelt dieser Absatz, dass das Gesuch zusammen mit der Meldung der ausgerichteten Dividende in elektronischer Form zu erfolgen hat. Zudem wird der Vorbehalt der Einleitung eines Strafverfahrens gestrichen, da diese Möglichkeit stets gegeben ist und keiner ausdrücklichen Erwäh- nung bedarf.

Artikel 6

Die bisherigen Bestimmungen des Artikels 6 sind neu in Artikel 10 aufgeführt. Der neue Artikel 6 definiert den Begriff «übriges Konzernverhältnis».

Artikel 7

Die bisherige Bestimmung des Artikels 7 wird gestrichen, da der darin statuierte Infor- mationsaustausch nie praktiziert wurde. Neu bestimmt Artikel 7, wie die Entlastung an der Quelle im übrigen Konzernverhältnis zu erfolgen hat.