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Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

5.2.2.2 Kinder unverheirateter Eltern

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 32Bundesblatt · BBl 2024 260

Bei Kindern unverheirateter Eltern richtet sich der Nachname des Kindes nach der Inhaberin bzw. dem Inhaber der elterlichen Sorge im Zeitpunkt der Geburt des Kindes (Art. 270a ZGB, Art. 37a Abs. 2 und 3 ZStV):

– Bei alleiniger elterlicher Sorge eines Elternteils erhält das Kind dessen Namen (nicht mehr Ledignamen; Art. 270a Abs. 1 E-ZGB). Wie eingangs erwähnt, kann es sich hierbei auch um einen Doppelnamen handeln. Ob das Kind einen Doppelnamen, bestehend aus den Namen beider Elternteile, tragen soll, liegt in der alleinigen Entscheidungskompetenz der Inhaberin bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge. Die Zustimmung des anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteils ist hierfür nicht erforderlich. In diesem Fall steht der Name des sorgeberechtigten Elternteils an erster und der Name des nicht sorgeberechtigten Elternteils an zweiter Stelle des Doppelnamens.

Beispiel: Weber (led. Rossi) und Blanc sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von Anna. Weber übt die alleinige elterliche Sorge über Anna aus. Anna heisst folglich Weber, sofern Weber im Zeitpunkt der Geburt von Anna keine Erklärung abgibt, wonach diese den Doppelnamen Weber Blanc tragen soll.

Variante: Trägt der sorgeberechtigte Elternteil den Doppelnamen Weber Rossi (Doppelname, durch frühere Heirat erworben) und der nicht sorgeberechtigte Elternteil den Namen Blanc, erhalten die Kinder von Gesetzes wegen den Doppelnamen Weber Rossi. Der sorgeberechtigte Elternteil kann erklären, dass das Kind den Doppelnamen Weber Blanc oder Rossi Blanc tragen soll.

– Bei gemeinsamer elterlicher Sorge bestimmen die Eltern gemeinsam, welchen ihrer Namen das Kind tragen soll (Art. 270a Abs. 2 E-ZGB). Es kann sich hierbei um den Ledignamen oder einen durch frühere Ehe erworbenen Namen (auch Doppelnamen) eines Elternteils sowie um einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen handeln. Der aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzte Doppelname des Kindes wird in der von den Eltern bestimmten Reihenfolge geführt.88 Bei Uneinigkeit der Eltern hinsichtlich der Namensbestimmung des Kindes entscheidet die Kindesschutzbehörde (s. Ziff. 5.2.2.1).

Beispiel: Weber und Blanc sind nicht miteinander verheiratet. Sie üben die elterliche Sorge über ihre Kinder, Anna und Tim, gemeinsam aus. Die Kinder können entweder Weber, Blanc, Weber Blanc oder Blanc Weber heissen (jeweils mit oder ohne Bindestrich).

Die Namensbestimmung anlässlich der Geburt des Kindes erfolgt durch schriftliche Erklärung der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bzw. der alleinigen Inhaberin oder des alleinigen Inhabers der elterlichen Sorge. Die Namenswahl für das erste Kind gilt

88 Erhält das Kind den Doppelnamen eines Elternteils, besteht freilich keine Möglichkeit, dessen Reihenfolge abzuändern oder diesen wahlweise mit oder ohne Bindestrich zu führen. Der Name des Kindes wird dann so im Personenstandsregister eingetragen, wie er bereits beim betroffenen Elternteil registriert ist.