Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
5.2.2.2 Kinder unverheirateter Eltern
Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 31Bundesblatt · BBl 2024 260
Ausgangsbeispiel folgende Namen zur Auswahl: Weber Rossi, Blanc, Weber Blanc, Blanc Weber, Rossi Blanc oder Blanc Rossi (jeweils auch mit Bindestrich). Falls der Name Rossi durch frühere Eheschliessung erworben wurde, kann Weber Rossi vor der Heirat mit Blanc eine Erklärung nach Artikel 119 ZGB abgeben, wonach sie bzw. er wieder ihren bzw. seinen Ledignamen (Weber) tragen möchte. In der Folge fällt der Name Rossi für den Namen der Ehegatten und der Kinder weg. Die Ehegatten und die Kinder können dann wie folgt heissen: Weber, Blanc, Weber Blanc bzw. Blanc Weber (jeweils auch mit Bindestrich).
Bei nachträglicher Heirat der unverheirateten Eltern ist Artikel 270b ZGB zu beachten. Demnach setzt jede Namensänderung des Kindes dessen Zustimmung voraus, sofern das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet hat.
Beispiel: Weber und Blanc möchten heiraten. Ihre Kinder, Anna (16-jährig) und Tim (9-jährig), heissen seit ihrer Geburt Weber (Art. 270a Abs. 1 ZGB). Die Verlobten wählen den Doppelnamen Weber Blanc zum Familiennamen (Art. 160b Abs. 3 E-ZGB). Tim erhält den Familiennamen Weber Blanc mit der Heirat der Eltern automatisch (Art. 270 Abs. 4 E-ZGB). Anna verweigert die Zustimmung zur Namensänderung (Art. 270b ZGB). Sie heisst folglich auch nach der Heirat der Eltern Weber, während die Eltern und Tim fortan den Doppelnamen Weber Blanc tragen.
Übergangsrechtlich eröffnet der Entwurf die Möglichkeit der nachträglichen Bildung eines Doppelnamens für Kinder, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Revision geboren wurden (s. unten Ziff. 5.6.2.2).
Artikel 270 E-ZGB gilt sinngemäss bei der Adoption des Kindes (Art. 267a Abs. 2 ZGB).86 Adoptierte erhalten den gemeinsamen Familiennamen der Eltern (Art. 270 Abs. 3 ZGB bzw. 270 Abs. 4 E-ZGB) oder – falls kein solcher geführt wird – den Namen, den die Eltern für das Kind bestimmen (Art. 270 Abs. 1 E-ZGB).87 Insofern kann dem Kind im Zeitpunkt der Adoption nach dem vorliegenden Entwurf auch ein Doppelname, bestehend aus den Namen beider Elternteile gegeben werden.
5.2.2.2 Kinder unverheirateter Eltern
Mit dieser Revision werden – entsprechend der vorgeschlagenen Neuerungen für Kinder verheirateter Eltern – auch für Kinder unverheirateter Eltern zwei wichtige Neuerungen eingeführt: Das Ledignamen-Prinzip wird aufgehoben (s. oben Ziff. 5.2.1.3) und es besteht neu die Möglichkeit, dass Kinder einen Doppelnamen tragen können. Dabei kann es sich um einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen handeln. Möglich ist ferner, dass das Kind den (unechten,
s. Ziff. 5.2.1.1 in fine) Doppelnamen eines Elternteils erwirbt, den dieser durch eine frühere Eheschliessung oder mit der Geburt erworben hat. Abgesehen davon bleiben die geltenden Grundsätze der Namensgebung für Kinder unverheirateter Eltern erhalten.
86 03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 419.
87 PFAFFINGER, Art. 267 N 4.