Vorlage FMG
Consultation 2005/86: Modification de la LTC: adaptation des dispositions d'exécution du Conseil fédéral · 22 pages
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Fernmeldegesetz (FMG)
Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 198614 gegen den unlauteren Wettbewerb
Art. 3 Bst. o
Unlauter handelt insbesondere, wer:
o. Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet.
2. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199215
Art. 10 Abs. 3quater und 3quinquies
3quater Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden.
3quinquies Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
14 SR 241
15 SR 431.01