Vorlage FMG
Consultation 2005/86: Modification de la LTC: adaptation des dispositions d'exécution du Conseil fédéral · 22 pages
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Fernmeldegesetz (FMG)
3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 1 Abs. 1 Bst. c
1 Dieses Gesetz gilt für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die angeordnet und durchgeführt wird:
c. im Rahmen der Suche und Rettung vermisster Personen.
Art. 3a Überwachung ausserhalb von Strafverfahren
1 Ausserhalb von Strafverfahren kann eine auf Teilnehmeridentifikation und Verkehrsdaten beschränkte Überwachung des Fernmeldeverkehrs angeordnet werden, um eine vermisste Person zu finden.
2 Als vermisst gilt eine Person, deren Aufenthalt von der Polizei als unbekannt festgestellt wird, soweit dringende Anhaltspunkte für eine schwere Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens bestehen.
3 Daten unbeteiligter Dritter dürfen nur eingesehen werden, wenn die Schwere der Gefährdung der vermissten Person dies rechtfertigt.
Art. 6 Bst. d
Eine Überwachung kann angeordnet werden:
d. in den Fällen nach Artikel 3a: durch die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden.
Art. 8 Abs. 5
5 Die im Rahmen einer Überwachung nach Artikel 3a erlangten Erkenntnisse dürfen ausschliesslich zur Rettung der vermissten Person verwendet werden und sind anschliessend zu vernichten. Sie dürfen insbesondere nicht zur Verfolgung von Straftaten eingesetzt werden.
Art. 9 Abs. 1bis
1bis Werden durch die Überwachung nach Artikel 3a strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen von Absatz 2 verwendet werden.
Art. 18 Abs. 2
2 Die Kantone bestimmen bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 24. März 2006 die nach Artikel 6 Buchstabe d zuständigen Behörden. Solange diese nicht bestimmt sind, kann eine Überwachung durch eine Behörde nach Artikel 6 Buchstabe a Ziffer 4 angeordnet werden.
16 SR 780.1