Vorlage FMG

Consultation 2005/86: Modification de la LTC: adaptation des dispositions d'exécution du Conseil fédéral · 22 pages

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Fernmeldegesetz (FMG)

b. das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, das Bundesgesetz vom 24. März 200611 über Radio und Fernsehen und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen, einhalten;

c. die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten;

d. eine angemessene Anzahl Lehrstellen anbieten.

Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen

1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und zu ihren Diensten gewähren:

a. den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss;

b. während vier Jahren schnellen Bitstromzugang;

c. das Verrechnen von Teilnehmeranschlüssen des Festnetzes;

d. die Interkonnektion;

e. Mietleitungen;

f. den Zugang zu den Kabelkanalisationen, sofern diese über eine ausreichende Kapazität verfügen.

2 Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4 Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem Bundesamt eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das Bundesamt Einsicht in die Vereinbarungen.

5 Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen.

Art. 39 Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen

1 Die Konzessionsbehörde erhebt für Funkkonzessionen eine Konzessionsgebühr. Keine Konzessionsgebühr wird erhoben auf Funkkonzessionen zur Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen nach den Bestimmungen des RTVG12.

2 Die Höhe der Funkkonzessionsgebühr bemisst sich nach:

a. dem zugeteilten Frequenzbereich, der Frequenzklasse und dem Wert der Frequenzen;

b. der zugeteilten Bandbreite;

11 SR …; AS … (BBl 2006 3587)

12 SR …; AS … (BBl 2006 3587)