Vorlage FMG
Consultation 2005/86: Modification de la LTC: adaptation des dispositions d'exécution du Conseil fédéral · 22 pages
Fedlex · Projet · Page 10 · DeutschFedlex · Projet · Deutsch
Fernmeldegesetz (FMG)
Art. 24e Änderung und Widerruf der Konzession
1 Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist.
2 Die Konzessionärin wird angemessen entschädigt, wenn die übertragenen Rechte widerrufen oder wesentlich geschmälert werden.
Art. 24f Auskunft durch das Bundesamt
1 Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gibt das Bundesamt Auskunft über Name und Adresse der Konzessionärin, den Konzessionsgegenstand, die Rechte und Pflichten aus der Konzession, die Frequenzzuweisungen sowie die Sendestandorte.
2 Es kann diese Informationen veröffentlichen und im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.
Art. 27 Datenbearbeitung und Amtshilfe
Die Artikel 13a und 13b über die Datenbearbeitung und die Amtshilfe sind anwendbar.
Art. 28 Abs. 2bis
2bis Der Bundesrat kann ein zwingendes alternatives Streitbeilegungsverfahren zwischen den Inhabern von Adressierungselementen und Dritten vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaber von Adressierungselementen und Dritter.
Art. 31 Anbieten, Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
1 Der Bundesrat kann technische Vorschriften über das Anbieten, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen festlegen, insbesondere hinsichtlich grundlegender fernmeldetechnischer Anforderungen sowie der Konformitätsbewertung, Konformitätsbescheinigung, Konformitätserklärung, Kennzeichnung, Anmeldung und Nachweispflicht (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse).
2 Hat der Bundesrat in Vorschriften grundlegende fernmeldetechnische Anforderungen nach Absatz 1 festgelegt, so konkretisiert das Bundesamt diese Anforderungen in der Regel, indem es:
a. technische Normen bezeichnet, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass auch die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind; oder
b. technische Normen oder andere Festlegungen für verbindlich erklärt.