Vorlage FMG

Consultation 2005/86: Modification de la LTC: adaptation des dispositions d'exécution du Conseil fédéral · 22 pages

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Fernmeldegesetz (FMG)

Staatsvertrag an zuständige Behörden und an Organe weiterleiten, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind.

3 Die Kommission und das Bundesamt dürfen keine Daten an ausländische Strafbehörden weiterleiten, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen ist. Die Kommission oder das Bundesamt entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.

4 Schweizerische Behörden geben der Kommission und dem Bundesamt kostenlos diejenigen Daten weiter, die für die Durchsetzung der Fernmeldegesetzgebung von Bedeutung sein können, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern zugänglich gemacht.

Gliederungstitel vor Art. 14

2. Abschnitt: Grundversorgungskonzession

Art. 14 Konzession

1 Die Kommission stellt sicher, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungskreise in allen Teilen des Landes gewährleistet wird. Zu diesem Zweck erteilt sie periodisch eine oder mehrere Grundversorgungskonzessionen.

2 Die Konzession ist mit der Auflage verbunden, im Konzessionsgebiet alle oder bestimmte Dienste der Grundversorgung (Art. 16) allen Bevölkerungskreisen anzubieten.

3 Für die Erteilung der Konzession wird eine Ausschreibung durchgeführt. Das Verfahren folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4 Zeigt sich von vornherein, dass die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbsbedingungen ablaufen kann, oder führt sie zu keinen geeigneten Bewerbungen, so kann die Kommission eine oder mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Grundversorgung heranziehen.

5 Konzessionen werden in der Regel auf den gleichen Termin befristet.

Art. 15 Bst. b und d

Wer eine Grundversorgungskonzession erwerben will, muss:

b. glaubhaft darlegen, dass das Dienstleistungsangebot, insbesondere in finanzieller Hinsicht, und der Betrieb während der ganzen Konzessionsdauer sichergestellt sind, und ausweisen, welche finanzielle Abgeltung nach Artikel 19 dafür beansprucht wird;

d. dafür Gewähr bieten, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet.