Vorlage FMG

Consultation 2005/86: Modification de la LTC: adaptation des dispositions d'exécution du Conseil fédéral · 22 pages

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Fernmeldegesetz (FMG)

Art. 24 Abs. 2–4

2 Der Bundesrat regelt das Verfahren. Es folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz und wahrt den vertraulichen Charakter sämtlicher von den Gesuchstellerinnen gemachten Angaben.

3 Der Bundesrat kann für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung und für das Beschwerdeverfahren namentlich zur Beurteilung der Eingaben und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen von den folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) abweichen:

a. Feststellung des Sachverhaltes (Art. 12 VwVG);

b. Mitwirkung der Parteien (Art. 13 VwVG);

c. Akteneinsicht (Art. 26–28 VwVG);

d. rechtliche Gehör (Art. 30 und 31 VwVG);

e. Eröffnung und Begründung von Verfügungen (Art. 34 und 35 VwVG).

4 Im Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung sind verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen nicht selbstständig durch Beschwerde anfechtbar.

Art. 24a Konzessionsbehörde

1 Konzessionsbehörde ist die Kommission.

2 Sie kann einzelne Aufgaben dem Bundesamt übertragen.

Art. 24b Besondere Konzessionsvorschriften

Bestehen für einen bestimmten konzessionspflichtigen Sachverhalt keine Konzessionsvorschriften, so legt die Konzessionsbehörde diese im Einzelfall fest.

Art. 24c Dauer der Konzession

Die Konzession wird auf bestimmte Zeit erteilt. Die Konzessionsbehörde legt die Dauer nach Art und Bedeutung der Konzession fest.

Art. 24d Übertragung der Konzession

1 Die Konzession kann nur mit Einwilligung der Konzessionsbehörde teilweise oder vollständig auf einen Dritten übertragen werden. Dies gilt auch für den wirtschaftlichen Übergang der Konzession.

2 Ein wirtschaftlicher Übergang der Konzession liegt vor, wenn ein Unternehmen nach den kartellrechtlichen Bestimmungen die Kontrolle über die Konzessionärin erlangt hat.

5 SR 172.021