Vorlage FMG

Consultation 2005/86: Modification de la LTC: adaptation des dispositions d'exécution du Conseil fédéral · 22 pages

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Fernmeldegesetz (FMG)

Art. 58 Aufsicht

1 Das Bundesamt wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten.

2 Stellt das Bundesamt eine Rechtsverletzung fest, so kann es:

a. von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die für die Verletzung verantwortliche Person muss dem Bundesamt mitteilen, was sie unternommen hat;

b. von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern;

c. die Konzession durch Auflagen ergänzen;

d. die Konzession einschränken, suspendieren, widerrufen oder entziehen oder die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person einschränken, suspendieren oder ganz verbieten.

3 Das Bundesamt entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

4 Wenn die Konzession von der Kommission erteilt wurde, trifft diese auf Antrag des Bundesamtes die entsprechenden Massnahmen.

5 Die zuständige Behörde kann vorsorgliche Massnahmen erlassen.

Art. 59 Abs. 1, 2, 2bis und 2ter

1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die Auskünfte zu erteilen, die für dessen Vollzug notwendig sind.

2 Meldepflichtige Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach Artikel 4 haben dem Bundesamt regelmässig die zur Erstellung einer amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Angaben einzureichen.

2bis Zu statistischen Zwecken gesammelte oder eingereichte Daten dürfen nur zu anderen Zwecken genutzt werden, wenn:

a. ein Bundesgesetz dies ausdrücklich erlaubt;

b. die betroffene Person schriftlich zustimmt;

c. dies der Evaluation des Fernmelderechts dient; oder

d. dies als Grundlage für notwendige regulierende Entscheide dient.

2ter Das Bundesamt kann die Marktanteile veröffentlichen.