Vorlage FMG
Consultation 2005/86: Modification de la LTC: adaptation des dispositions d'exécution du Conseil fédéral · 22 pages
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Fernmeldegesetz (FMG)
Art. 58 Aufsicht
1 Das Bundesamt wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten.
2 Stellt das Bundesamt eine Rechtsverletzung fest, so kann es:
a. von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die für die Verletzung verantwortliche Person muss dem Bundesamt mitteilen, was sie unternommen hat;
b. von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern;
c. die Konzession durch Auflagen ergänzen;
d. die Konzession einschränken, suspendieren, widerrufen oder entziehen oder die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person einschränken, suspendieren oder ganz verbieten.
3 Das Bundesamt entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
4 Wenn die Konzession von der Kommission erteilt wurde, trifft diese auf Antrag des Bundesamtes die entsprechenden Massnahmen.
5 Die zuständige Behörde kann vorsorgliche Massnahmen erlassen.
Art. 59 Abs. 1, 2, 2bis und 2ter
1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die Auskünfte zu erteilen, die für dessen Vollzug notwendig sind.
2 Meldepflichtige Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach Artikel 4 haben dem Bundesamt regelmässig die zur Erstellung einer amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Angaben einzureichen.
2bis Zu statistischen Zwecken gesammelte oder eingereichte Daten dürfen nur zu anderen Zwecken genutzt werden, wenn:
a. ein Bundesgesetz dies ausdrücklich erlaubt;
b. die betroffene Person schriftlich zustimmt;
c. dies der Evaluation des Fernmelderechts dient; oder
d. dies als Grundlage für notwendige regulierende Entscheide dient.
2ter Das Bundesamt kann die Marktanteile veröffentlichen.