Rapport sur les résultats

Consultation 2006/60: RPT - Réforme de la péréquation financière et de la compensation des charges: 2. Projet d'ordonnance sur la péréquation financière et la compensation des charges (OPFCC) · 21 pages

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Résultats de la consultation sur le projet d’ordonnance sur la péréquation financière et la compensation des charges (OPFCC)

Begründung: Die Verordnung bildet das neue Finanzausgleichssystem zutreffend und umfassend ab, zeigt aber gleichzeitig, wie komplex und unübersichtlich das Konstrukt ist. Die Formelsammlung im Anhang ist nur für wenige Experten vollständig nachvollziehbar. Das neue System der NFA darf nicht komplizierter als der geltende Finanzausgleich sein. Aus Sicht des Kantons Zug ist es dringend notwendig, die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Finanzausgleichs zu verbessern, damit die Rechtssicherheit erhöht wird und die Justiziabilität garantiert werden kann.

Unbefriedigend ist auch die Volatilität der Datengrundlagen. Die hohe Wahrscheinlichkeit von unerwarteten und abrupten Änderungen der Ressourcenindizes ist vertrauensschädigend. Es besteht ein zunehmendes Unbehagen vor weiteren unerwarteten Ergebnissen. Daher ist die Formelsammlung von einer externen, unabhängigen und fachkompetenten Stelle zu überprüfen und methodisch zu vereinfachen. Die bereits innerhalb der Bundesverwaltung durch das Bundesamt für Statistik im Frühling 2006 innert weniger Tage abgegebene Zweitmeinung erfüllt die Anforderungen an eine solche Überprüfung nicht. Die ressourcenstarken Kantone und die potenziell ressourcenstarken Stände sind vor der Vergabe des Überprüfungsmandates anzuhören.

Zuständigkeit und Organisation der NFA-Organe:

Weiterer Antrag: Die sachliche Zuständigkeit und die Organisation der NFA-Organe ist in der FiLaV auf eine genügende gesetzliche Grundlage zu stellen; dabei seien alle Beratungs- und Entscheidorgane transparent und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu organisieren; bei paritätischer Zusammensetzung ist die Parität im Erlass festzulegen. Die Rolle des eidgenössischen Finanzdepartements, insbesondere der eidgenössischen Finanzverwaltung, ist genau zu definieren. Ansprechpartner seitens der Kantone ist die Finanzdirektorenkonferenz.

Begründung: Zu Ausführungsvorschriften gehören Normen zur sachlichen Zuständigkeit und zur Organisation. Die (an sich nur faktische) Machtstellung der genannten NFA-Gremien hatte bisher keine gesetzliche Grundlage; dies ist aus rechtsstaatlichen Gründen problematisch. Die Zusammensetzung ist nur vordergründig transparent und angeblich paritätisch, weil jeweils unklar ist, wer überhaupt stimmberechtigt ist und wer nicht und wie der Begriff der Parität definiert werden soll. Parität muss sich dabei richtigerweise danach richten, wer in welchem Ausmass welche Ausgleichsgefässe dotiert. Die ressourcenstarken Kantone müssen daher stimmenmässig ein grösseres Gewicht haben als die ressourcenschwachen Kantone. Zumindest benötigen die ressourcenstarken Kantone ein Vetorecht, damit die Fachgruppe keine Schlussfolgerung ohne deren Zustimmung ziehen kann.

Der für das Grossprojekt NFA bestehende und immer wieder in Erinnerung gerufene Zeitdruck sowie die beschriebene (faktische) Machtfülle der NFA-Organe führten bzw. führen dazu, dass die demokratischen Abläufe bei der Schaffung von Erlassen in Frage gestellt werden. Dies ist in Zukunft zu verhindern.

Allg. FR D’une manière générale, le Conseil d’Etat souligne la complexité du projet d’OPFCC et de ses annexes. Il admet que ce projet représente malgré tout une simplification importante par rapport à la situation actuelle, marquée par la combinaison d’une multitude de mesures disparates réglées dans des bases légales éparses. Le Conseil d’Etat estime cependant que l’objectif d’un nouveau système de péréquation gérable politiquement n’est pas tout à fait atteint. De par les compétences techniques, notamment économétriques, nécessaires à sa compréhension, le système proposé reste en partie sous le contrôle des techniciens.

Allg. BS Der Kanton Basel-Stadt schliesst sich bezüglich des Verordnungsentwurfs der Stellungnahme der KdK an.

Zusätzlich hat der Kanton eine Bemerkung zum Einbezug der Quellensteuer von Grenzgängern: Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen der Grenzgänger soll gemäss Vorschlag des Bundes im Ressourcenpotenzial voll berücksichtigt werden. Damit wird