Rapport sur les résultats

Consultation 2007/56: 06.414 Initiative parlementaire. Loi sur la nationalité. Délai plus long pour annuler une naturalisation · 26 pages

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Département fédéral de justice et police DFJP

Office fédéral des migrations ODM

Domaine de direction Nationalité, intégration et subventions fédérales Section Nationalité

die Behörde, welche das Nichtigkeitsverfahren einleiten will, die Umstände der Scheinehe oft erst sehr spät entdecken. Die Verjährungsfrist ist dann jeweils kurz vor dem Ablaufen. Ein Verfahren einzuleiten, lohnt sich diesfalls in der Regel nicht mehr. Es wird auch vermehrt festgestellt, dass Personen, welche sich rechtsmissbräuchlich verhalten, bewusst die Verjährungsfrist ausreizen, indem sie den Rechtsmittelweg bzw. die Verfahrensdauer ausschöpfen. Auf diese Weise ist es den Behörden nicht mehr möglich, die Einbürgerung, welche unter Vortäuschung einer echten Ehe erlangt wurde, als nichtig zu erklären. Mit der Fristausdehnung würde ein weiteres griffiges Werkzeug zur Verfügung gestellt, die Scheinehe unattraktiv zu machen. Es braucht eine konsequente Verfolgung des Missbrauchs und taugliche Mittel dazu, damit die Akzeptanz der erleichterten Einbürgerung erhalten bzw. verbessert wird.

Dazu würde wohl auch gehören, dass das Bundesamt für Migration (BFM) im Verfahren der erleichterten Einbürgerung die fremdenpolizeilichen Dossiers beizieht. In vielen Fällen würden bereits hier Hinweise auf Rechtsmissbrauch festgestellt werden können und es würde unter Umständen gar nicht zu einer Einbürgerung kommen. Wir konnten kürzlich zur Kenntnis nehmen, dass im Konsultationsentwurf des Bundesamtes für Justiz vom 29.06.2007 betreffend Massnahmen gegen die Jugendgewalt entsprechende Schritte zur verbesserten Zusammenarbeit zwischen Einbürgerungs- und Ausländerbehörden vorgeschlagen worden sind.

SH:

Auch wenn die Zahl von Nichtigerklärungen des Bürgerrechtserwerbs verhältnismässig klein ist, wird der Vorschlag zur Änderung von Art. 41 Abs. 1 beziehungsweise zu einem neuen Art. 41 Abs. 1bis des Bürgerrechtsgesetzes begrüsst. Verfahren betreffend die Nichtigkeit von Einbürgerungen sind aufwändig, und die Beschaffung der erforderlichen Beweise erfordert oft längere Zeit. Es besteht deshalb ein öffentliches Interesse, dass in den Ausnahmefällen, in denen die Einbürgerung erschlichen worden ist, ausreichende Möglichkeiten bestehen, den Missbrauch durch Nichtigerklärung des Bürgerrechts zu bekämpfen. Dem kommt die vorgesehene Einführung einer relativen Verjährungsfrist von zwei Jahren seit Kenntnis des rechtserheblichen Sachverhalts entgegen. Zudem erscheint die Ausdehnung der absoluten Verjährungsfrist auf acht Jahre angemessen, umso mehr als die Fristen während eines Beschwerdeverfahrens stillstehen sollen.

SZ:

Die Erstreckung der Verjährungsfrist bei Art. 41 des Bürgerrechtsgesetzes wird als notwendig erachtet, auch wenn die Zahl von Nichtigerklärungen im Kanton Schwyz klein ist. Im Zusammenhang mit der Anerkennung von ausländischen Zivilstandsfällen konnte wiederholt festgestellt werden, dass nach Art. 27 BüG erleichtert eingebürgerte Ausländer später als fünf Jahre nach ihrer Einbürgerung Zivilstandsfälle meldeten (Wiederverehelichung mit dem früheren ausländischen Ehepartner, Anerkennung von Kindern mit der früheren ausländischen Ehefrau, welche während der Ehe mit der schweizerischen Ehegattin gezeugt wurden). Wären diese Zivilstandsfälle früher gemeldet worden, hätte dies zur Nichtigerklärung der - erleichterten - Einbürgerung führen müssen.

Anträge:

• Analog der Regelung in Art. 97 Abs. 3 StGB ist zu prüfen, die Verjährung in jedem Fall

nicht eintreten zu lassen, wenn vor Ablauf der - absoluten - Verjährungsfrist eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist.