Rapport sur les résultats
Consultation 2007/56: 06.414 Initiative parlementaire. Loi sur la nationalité. Délai plus long pour annuler une naturalisation · 26 pages
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Département fédéral de justice et police DFJP
Office fédéral des migrations ODM
Domaine de direction Nationalité, intégration et subventions fédérales Section Nationalité
5 Jahren ist somit für die Entdeckung von Missbräuchen absolut genügend. Im Übrigen könnte bei einer Erstreckung der Fristen der irrtümliche Eindruck entstehen, dass bei vielen Einbürgerungen Missbrauch betrieben wird. Dies ist jedoch gemäss unseren Erfahrungen nur in absolut seltenen Ausnahmen der Fall.
Weder im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) noch im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) wurde dieser Aspekt berücksichtigt. Wird das Schweizer Bürgerrecht nichtig erklärt, muss im Anschluss an das Verfahren betreffend Nichtigerklärung die zuständige kantonale Behörde für Ausländerinnen und Ausländer in einem zusätzlichen Verfahren über den Aufenthaltsstatus befinden. Wird der Rechtsweg ausgeschöpft, kann dieses zweite Verfahren auch wieder jahrelang dauern. Werden Nichtigerklärung und Aberkennung des Aufenthaltsrechts verfahrensmässig verknüpft, ist ein effizienteres Verfahren gewährleistet. Es sind auch Regelungen vorzusehen, wonach in klaren Ausnahmefällen die Aufenthaltsberechtigung aufrechterhalten wird.
ZH:
Dem erläuternden Bericht ist zu entnehmen (Ziff. 1.4.2, S. 5), dass das Bundesamt für Migration in den Jahren 2003 bis 2006 insgesamt 158 Nichtigerklärungen verfügte. Bei jährlich durchschnittlich 10'000 erleichterten Einbürgerungen beträgt der Anteil der Nichtigerklärungen somit rund 0,4%. Die Zahl der Nichtigerklärungen von ordentlichen Einbürgerungen ist - jedenfalls im Kanton Zürich - ebenfalls sehr gering.
Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung, dass im erläuternden Bericht im Weiteren ausgeführt wird, die Verschärfung der Missbrauchsbekämpfung wäre auch unter dem heutigen Recht möglich, würde jedoch die Bereitstellung der hierfür erforderlichen personellen Ressourcen bedingen (Ziff. 4.1.1 S. 9), erachten wir die Ausdehnung der Verjährungsfrist von fünf auf acht Jahre als nicht notwendig.
Für den Fall, dass die Ausdehnung der Verjährungsfrist erfolgt, regen wir an, analog zu Art. 97 Abs. 3 StGB (SR 311.0) vorzusehen, dass die Verjährung nicht eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist. Im Weiteren wäre aus der Sicht von ZH zu prüfen, die neuen Bestimmungen auch auf laufende Verfahren anzuwenden. Dies würde allerdings eine Anpassung der Übergangsbestimmungen zum BüG bedingen (vgl. Art. 57 BüG).
1.2.2. Partis politiques
Les Verts
Les Verts ne peuvent pas adhérer à l'initiative parlementaire demandant une augmentation du délai pendant lequel il est possible d'annuler une naturalisation: arguant, au même titre de la Commission des institutions politiques, du nombre très réduit de cas de fraude et jugeant que le délai actuel de cinq ans est suffisant. Vouloir lutter contre les abus alors que leur nombre est minime participe à nouveau à marginaliser une catégorie de population spécifique.
Cela étant dit, l'art. 41, al. 3 LN devrait au moins être modifié de manière à tenir compte des droits de l'enfant et de leur protection.