Rapport sur les résultats
Consultation 2007/56: 06.414 Initiative parlementaire. Loi sur la nationalité. Délai plus long pour annuler une naturalisation · 26 pages
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Département fédéral de justice et police DFJP
Office fédéral des migrations ODM
Domaine de direction Nationalité, intégration et subventions fédérales Section Nationalité
FDP:
Die geltende Regelung im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG), wonach Einbürgerungen innerhalb von fünf Jahren für nichtig erklärt werden können, wenn ein Missbrauch vorliegt, vermag in einzelnen Fällen nicht zu greifen. Dies deshalb, weil Missbrauchsfälle nach ihrem Bekanntwerden bereits verjährt sind oder noch vor Abschluss der behördlichen Untersuchungen verjähren.
Der Erlassentwurf der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates sieht deshalb vor, die Frist für die Nichtigerklärung von Einbürgerungen auf acht Jahre zu erstrecken. Die vorgeschlagene Änderung soll es ermöglichen, klare Missbrauchsfälle, von welchen die Behörden erst einige Jahre nach der Einbürgerung Kenntnis erhalten, auch dann zu sanktionieren,
wenn die heute geltende Fünfjahresfrist verstrichen ist. Zudem sollen Nichtigkeitsverfahren nicht unnötig verzögert werden.
CVP:
Die CVP Schweiz begrüsst die vorgeschlagene Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, die eine Fristverlängerung für Nichtigkeitserklärungen von unrechtmässig erfolgten Einbürgerungen vorsieht.
1.1.3. Organisations économiques
Keine befürwortenden Stellungnahmen.
1.1.4. Autres parties consultées
Schweizerischer Städteverband (SSV) (befürwortender Teil)
Die Stellungnahmen innerhalb des SSV sind kontrovers ausgefallen, ohne dass sich eine Mehrheit für oder gegen die vorgeschlagenen Revisionsanträge ausmachen lässt. Die Befürworter der Revision unterstreichen, dass eine Ausdehnung der Frist zur Nichtigerklärung von Einbürgerungen gerade auch bei erleichterten Einbürgerungen ausländischer Ehepartner und Ehepartnerinnen, die durch Falschangaben (Scheinehen) erlangt wurden, aus praktischen Gründen sinnvoll ist.
Konferenz der Kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst KAZ
Die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst und die ihnen untergeordneten Zivilstandsämter sind durch den neuen Art. 41 Abs.1 und 1bis des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) direkt betroffen. Die KAZ hat keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Änderungen der Gesetzgebung im Zusammenhang mit den beiden parlamentarischen Initiativen vorzubringen. Unter dem Aspekt eines zweckmässigen und verfahrensökonomischen Ehevorbereitungsverfahrens resp. Vorverfahrens zur Beurkundung von Partnerschaften und einer wirksamen Bekämpfung von missbräuchlichen Einbürgerungen werden die Gesetzesänderungen sogar ausdrücklich begrüsst.