Rapport sur les résultats
Consultation 2011/128: Révisions dans le domaine du tabac et des objets usuels · 87 pages
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Artikel Vorschlag Organisation Stellungnahme
als die vorhergehende. Die neu eingefügten Absätze 4 und 5 sind ebenfalls zu begrüssen, da sie einerseits die Transparenz erhöhen (Absatz
4) und andererseits eine Klärung der Zuständigkeiten bewirken (Absatz 5)
10.03 Die Angaben sind dem BAG in CardioVasc Suisse Die Anpassung an die EU-Regelung wird be-
allen Amtssprachen und in einer grüsst.
für die Veröffent-lichung geeigne-
ten elektronischen Form jährlich
spätestens bis zum 31. Dezember
zu übermitteln.
10.03 Die Angaben sind dem BAG in Lungenliga Schweiz Die Anpassung an die EU-Regelung wird be-
allen Amtssprachen und in einer grüsst.
für die Veröffent-lichung geeigne-
ten elektronischen Form jährlich
spätestens bis zum 31. Dezember
zu übermitteln.
10.03 Die Angaben sind dem BAG in Schweizerische Herzstif- Die Anpassung an die EU-Regelung wird be-
allen Amtssprachen und in einer tung grüsst.
für die Veröffent-lichung geeigne-
ten elektronischen Form jährlich
spätestens bis zum 31. Dezember
zu übermitteln.
11.f die Warnhinweise nach Artikel 12. CardioVasc Suisse Wir begrüssen diese Änderung.
11.f die Warnhinweise nach Artikel 12. Eidgenössische Kommis- Es ist nicht einzusehen, weshalb überhaupt eine
sion für Tabakprävention Übergangsfrist einberaumt werden muss. Die Tabakindustrie ist spätestens seit in Krafttretung der EU-Brandsicherheitsvorschriften am
17.11.2011 sensibilisiert und mit Eröffnung der Anhöhrung am 6.12.2011 über das Vorhaben informiert. Die Revision wird voraussichtlich nicht vor Ende des Jahres in Kraft treten, was der Tabakindustrie genügend Reaktionszeit lässt. Das brandsichere Zigarettenpapier existiert bereits und kann per sofort bestellt werden.
11.f die Warnhinweise nach Artikel 12. Lungenliga Schweiz Wir begrüssen diese Änderung.
11.f die Warnhinweise nach Artikel 12. Schweizerische Herzstif- Wir begrüssen diese Änderung.
tung
21a Zigaretten, welche für die Abgabe Amt für Verbraucherschutz Die Übergangsfrist für die Anpassung an die
in der Schweiz bestimmt sind und (AVS) ZG neuen Bestimmungen ist zu kurz.
den Anforde-rungen nach Artikel Die Übergangsfrist auf mindestens 1 Jahr zu 8a nicht entsprechen, dürfen noch erhöhen.
bis zum… (6 Monate nach Inkraft-
treten der Änderungen) nach
bisherigem Recht eingeführt und
hergestellt werden. Sie dürfen
21a Zigaretten, welche für die Abgabe British American Tobacco Die allgemeine Einschätzung geht häufig davon
in der Schweiz bestimmt sind und Switzerland SA aus, dass die Umstellung auf den LIP-Standard den Anforde-rungen nach Artikel lediglich die Einführung eines neuen Zigaretten-8a nicht entsprechen, dürfen noch papiers bedeutet.
bis zum… (6 Monate nach Inkraft-
treten der Änderungen) nach Mit der Umstellung auf ein LIP Zigarettenpapier bisherigem Recht eingeführt und ist das Standart nicht erfüllt. Die Hersteller müshergestellt werden. Sie dürfen sen alle produkte von der Tabakmischung bis zur Herstellung anpassen. Dies bedeutet für die Schweizer Produktion einen Zeitaufwand von 12 Monaten.
Wie in Ihrem Begleitdokument zu diesem Anhörverfahren erwähnt wird, sind die EU-
Mitgliedsländer bereits seit dem 17. November 2011 zur Einhaltung der LIP-Standards verpflichtet. Die europäische Anforderung gilt jedoch nicht für unser Land. Für die Umstellung auf den LIP-Standard benötigt BAT eine längere Übergangsfrist als die in dem Entwurf der Verordnung vorgeschlagenen sechs Monate. Im Übrigen haben bisher sämtliche Rechtsprechungen, die den LIP-Standard eingeführt haben, die gleichen Anforderungen angewendet und haben Industrie und Handel Übergangsfristen gewährt: Australien hat