Rapport sur les résultats

Consultation 2011/128: Révisions dans le domaine du tabac et des objets usuels · 87 pages

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Artikel Vorschlag Organisation Stellungnahme

Höchstgehalt an Nitrosamin: . 50 μg/kg

wären auch für Nitrosamine zu durch den Zusatz „gilt für Rohstoffe“ zu präzisieren.

Dies wird allgemein im europäischen Vollzug so verstanden und wäre auch logisch, da die in Spalte b gesetzte Anforderung für das sekundäre Amine (< 0.5%) sich wohl auf das Endprodukt beziehen muss.

Mit einer Anfrage an die Europäische Kommission könnte dies verifiziert und damit eine Verbesserung der Verständlichkeit erreicht werden.

Spalte d ergänzen

Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg (gilt für Rohstoffe)

Anh. 3 Liste der antimikrobiell wirksamen Stoffe, Kantonale Lebensmittelkontrolle Cetylpyridinium – Streichung aus UV-Filtersubstanzen und sonstigen Stof- SO Anhang 3.

fe,die in kosmetischen Mitteln nur unter den Cetylpyridinium sollte nicht aus dem angegebenen Voraussetzungen enthalten Anhang 3 gestrichen werden, da die sein dürfen EU nur deswegen keine Regulie-

rung kennt, weil dem SCCP 2006 ungenügende Daten vorgelegt wurden, um es in den Annex VI der Directive aufzunehmen. Obwohl Cetylpyridinium streng genommen also in der EU nicht als Konservierungsmittel zugelassen ist wird es trotzdem verwendet, allerdings unter anderen Funkti-

ons¬bezeichnungen. Dem ist die alte CH-Regelung vorzuziehen:

Der alte Text wird beibehalten.

Anh. 3 Liste der antimikrobiell wirksamen Stoffe, Kantonale Lebensmittelkontrolle 10-Undecylensäure, Salze – Strei-UV-Filtersubstanzen und sonstigen Stof- SO chung des Zusatzes antimikrobiell fe,die in kosmetischen Mitteln nur unter den wirksam

angegebenen Voraussetzungen enthalten Die Streichung dieses Zusatzes sein dürfen erscheint uns unlogisch, da die

Substanz im Annex V der EU Regulierung als Konservierungsstoff gelistet ist. Wieso soll dieser Stoff anders behandelt werden als z.B. Phenoxyethanol?

Der alte Text wird beibehalten.

Anh. 3 Liste der antimikrobiell wirksamen Stoffe, Kantonale Lebensmittelkontrolle Monoalkanolamine

UV-Filtersubstanzen und sonstigen Stof- SO Die bei den Dialkanoamiden erfe,die in kosmetischen Mitteln nur unter den wähnten Mängel bestehen auch für angegebenen Voraussetzungen enthalten die Monoalkanolamine (siehe sein dürfen oben).

Erschwerend kommt dazu, dass die Anforderungen für das Endprodukt (< 0.5% sekundäres Amin) und die Anforderungen für den Rohstoff (< 0.5% sekundäres Amin) identisch sind. Sekundäre Amine sind eine Quelle von N-Nitrosaminen, die es zu vermeiden gibt. Es macht keinen Sinn 0.5% sekundäre Amine (notabene verbotene Stoffe gemäss Anhang IV) im Endprodukt zuzulassen, wenn der Rohstoff bereits diese Anforderung erfüllt. Im Übrigen wird für Trialkanolamine auch kein Höchstwert für sekundäre Amine im Endprodukt gesetzt.

Auch dieses Problem ist durch Anfrage an die Europäische Kommission zu lösen.