Rapport sur les résultats
Consultation 2011/128: Révisions dans le domaine du tabac et des objets usuels · 87 pages
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Artikel Vorschlag Organisation Stellungnahme
sungen an ausländische Konformitätsbewertungsstellen durchgesetzt werden können und in welcher Form Informationen an solche Stellen fliessen sollen. Wie ist die Datenschutzgesetzgebung zu berücksichtigen?
61c.01.f ob sie die technischen Normen, bei Laboratoire Cantonal FR La syntaxe est fausse:
deren Einhaltung die Konformitätsver- f. si la non-conformité est liée
mutung gemäss Artikel 8 VSS gilt, als
mangelhaft beurteilt.
61c.01.f ob sie die technischen Normen, bei Service de la consommation La syntaxe est fausse:
deren Einhaltung die Konformitätsver- et des affaires vétérinaires KL f. si la non-conformité est liée
mutung gemäss Artikel 8 VSS gilt, als NE
mangelhaft beurteilt.
4.4.3 Ordonnance sur la sécurité des jouets (OSJo ; RS 817.044.1)
4.4.3.1 Remarques générales
Organisation Inhalt
Amt für Verbraucherschutz Der Offenverkauf von Spielwaren wird durch die Revision erschwert. Es ist dafür zu sorgen,
(AVS) ZG dass die Möglichkeit des Offenverkaufs von Spielwaren weiterhin besteht. Die Begriffe Impor-
teur, Händler und Hersteller sind zu präzisieren (vgl. dazu die ausführliche Begründung zu Antrag 1 in der Stellungnahme). Weiter sind die Aufgaben, welche die kantonalen Vollzugsbehörden über die Landesgrenze wahrzunehmen haben in Frage gestellt.
Amt für Verbraucherschutz Die Anträge zur Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug werden nachfolgend detailliert (AVS) ZG begründet.
Spielzeuge fallen unter den harmonisierten Bereich der EU. Die Anpassung an das EU-Recht und dadurch an die neue EU-Spielzeug-Richtlinie wird deshalb sehr begrüsst.
An der Informationsveranstaltung zur Anhörung der Spielzeugverordnung vom 24. Januar 2012 wurde darauf hingewiesen, dass das Anbringen des CE-Zeichens von Spielzeugen, die in der Schweiz hergestellt wurden, womöglich durch die EU nicht akzeptiert werden könnte. Es wäre zu begrüssen, wenn ein solch zentraler Punkt vor dem Anhörungsverfahren genau geprüft werden würde.
In der Schweiz gibt es zurzeit keine Konformitätsbewertungsstelle. Die kantonalen Vollzugsbehörden sind allerdings verpflichtet, bei einer Feststellung über eine Nichtkonformität eines Spielzeuges die Konformitätsbewertungsstellen anzuweisen, entsprechende Massnahmen vorzunehmen. Dies ist unabhängig davon, wo sich die Konformitätsbewertungsstelle auf der Welt befindet. Die Effektivität ist diesbezüglich fraglich, wenn über die Landesgrenze hinaus Anweisungen gemacht werden müssen.
Für einen flächendeckend funktionierenden Vollzug (z.B. gibt es mehrere Verkaufsstellen in der EU die in die Schweiz ein Produkt liefern, aber nur von einer haben wir im Rahmen einer Beanstandung Kenntnis) ist die Beteiligung der Schweiz im RAPEX-Warnsystem (Schnellwarnsystem der EU für den Verbraucherschutz) ein anzustrebendes "Muss".
Anträge:
1. Die Begriffe Importeur, Händler und Hersteller sind zu präzisieren.
2. Die Angabe eines Warnhinweises, eines Konformitätskennzeichens sowie die Angabe von Name und Adresse sind für den Offenverkauf von Spielzeug zu präzisieren.
3. Bei einer Vernehmlassung sollten sämtliche Unterlagen, auch diejenigen auf welche referenziert werden, kostenlos zugänglich sein.
Begründung:
Zu Antrag 1
Die EU-Richtlinie unterscheidet zwischen Herstellern, Importeuren und Händlern. Diese haben unterschiedliche gesetzliche Pflichten. Wenn Schweizer Importeure Spielzeug aus der EU importieren, ist es entscheidend für den Vollzug, ob sie als Händler oder als Importeure gelten. In der Lebensmittelgesetzgebung sind die Begriffe, Importeur und Händler nicht definiert. Es ist offen, ob ein Importeur resp. ein Importbetrieb die Ware nach dem Grenzübertritt physisch erhalten muss oder ob ein Betrieb der den Import veranlasst, die Ware nie physisch erhält (Broker), aber sich gemäss LGV Art. 3 und 54 eine verantwortliche Person für die Produktsicherheit bei der Vollzugsbehörde gemeldet hat, auch als Importeur gilt. Im Rahmen eines einheitlichen Vollzugs im Spielzeugrecht müssen diese Begriffe präzisiert werden.
Gemäss der EU-Richtlinie gilt als Importeur, jede in der Gemeinschaft ans3ssige natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Drittstaat (nicht EU-Land) auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt. Ein H3ndler hingegen ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug in der Gemeinschaft auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs.
Durch die Totalrevision des Spielzeugrechts wird dieses den EU-Vorgaben angepasst und daher sind das Sicherheits- und das Schutzniveau in der EU und der Schweiz vergleichbar.
Darum erachten wir es als verh3ltnism3ssig, dass im Rahmen des Spielzeug rechts bei einem