C.4.2.4 Beispiel 4: Einfache Gesellschaft von Gemeinwesen

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 26. Februar 2026

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[Abbildung: im Original]

Das Amt für Wald und Naturgefahren des Kantons A arbeitet mit der Abteilung Wald des Bundesamts für Umwelt (BAFU) zusammen, um den Wald im Bereich Waldegg zu erhalten. Die beiden Gemeinwesen treten dabei gemeinsam unter dem Namen Walderhalt Waldegg gegen aussen auf. Diese einfache Gesellschaft von Gemeinwesen (→  Ziff. A.2.4) erbringt verschiedene steuerbare Leistungen gegenüber Dritten als auch gegenüber den beiden an der einfachen Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen.

Das Amt für Wald und Naturgefahren ist eine Organisationseinheit gemäss Artikel 21 Absatz 6 MWSTG des Kantons A. Bei der Abteilung Wald des BAFU handelt es sich ebenfalls um eine Organisationseinheit gemäss Artikel 21 Absatz 6 MWSTG des BAFU bzw. des Bundes.

Von der Steuer ausgenommen sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG i. V. m. Artikel 38 Absatz 1 MWSTV die Leistungen zwischen der Walderhalt Waldegg und

Von der Steuer ausgenommen sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe a i. V .m. Artikel 21 Absatz 6 MWSTG ausserdem die Leistungen innerhalb der Organisationseinheit «Kanton A» sowie innerhalb der Organisationseinheit «Bund».

Steuerbar sind im aufgezeigten Beispiel die Leistungen zwischen den Organisationseinheiten des Kantons A und den Organisationseinheiten des Bundes. 

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).