C.4.2.1 Beispiel 1: Zweckverband zweier Gemeinden mit juristischer Person als Tochtergesellschaft
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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[Abbildung: im Original]
Die Solar AG ist zu 100 % im Eigentum der des Zweckverbands Elektrizitätswerk Hausen, welcher seinerseits ein Zusammenschluss der beiden Gemeinden Mittelhausen und Oberhausen ist. Sowohl der Zweckverband Elektrizitätswerk Hausen als auch die Solar AG gelten nicht als Organisationseinheiten gemäss Artikel 21 Absatz 6 MWSTG einer dieser Gemeinden.
Von der Steuer ausgenommen sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG i. V. m. Artikel 38 Absatz 1 und Absatz 3 MWSTV sämtliche Leistungen zwischen
den Gemeinden und dem Zweckverband Elektrizitätswerk Hausen (z. B. Energielieferungen, Betriebsgebühren oder Weiterverrechnung von Investitionen);
den Gemeinden und der Solar AG; sowie
dem Zweckverband Elektrizitätswerk Hausen und der Solar AG.
Steuerbar sind hingegen die Leistungen zwischen den beiden Gemeinden Mittelhausen und Oberhausen.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).