C.4.3.3 Beispiel 3: Stiftung, welche durch zwei Gemeinwesen und eine im gemeinsamen Besitz befindliche privat- oder öffentlich-rechtliche Gesellschaft getragen wird

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

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[Abbildung: im Original]

Die Stiftung Mischhausen, welche durch die zwei Gemeinden Mittelhausen und Oberhausen sowie die Elektrizitätsversorgung Mittel- und Oberhausen AG getragen wird, gilt nicht als Organisationseinheit einer dieser beiden Gemeinden gemäss Artikel 21 Absatz 6 MWSTG.

Von der Steuer ausgenommen sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG i. V. m. Artikel 38 Absatz 2 MWSTV die Leistungen zwischen der Stiftung Mischhausen und

Von der Steuer ausgenommen sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe a i. V. m. Artikel 21 Absatz 6 MWSTG die Leistungen zwischen der Gemeinde Mittelhausen und dem Pflegeheim Gemeinde Mittelhausen.

Von der Steuer ausgenommen sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG die Leistungen zwischen

  • der Gemeinde Mittelhausen und der Elektrizitätsversorgung Mittel- und Oberhausen AG;

  • der Gemeinde Oberhausen und der Elektrizitätsversorgung Mittel- und Oberhausen AG;

  • dem Pflegeheim Gemeinde Mittelhausen und der Elektrizitätsversorgung Mittel- und Oberhausen AG (Art. 21 Abs. 6 MWSTG).

Steuerbar sind hingegen die Leistungen zwischen der Gemeinde Mittelhausen und der Gemeinde Oberhausen.

Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. c MWSTG und Art. 38 Abs. 3 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).