4.13 Erarbeiten von Kursen
MWST-Branchen-Info 20 · Bildung
Geltend · Stand ab 28. Dezember 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 4.13 · Deutsch
Das alleinige Erarbeiten von Kursen (Kurskonzept und -inhalt) zum Zweck des Verkaufs an Dritte ist eine steuerbare Dienstleistung und zwar unabhängig davon, wofür der Käufer diesen Kurs verwendet.
Im Gegensatz dazu gilt das Erarbeiten eines Kurses als Teil der von der Steuer ausgenommenen Referententätigkeit, wenn der Kurs vom Erarbeiter auch vorgetragen wird (→ Ziff. 4.1).
Beispiel
Eine steuerpflichtige Person erarbeitet einen 10 Lektionen dauernden Tanzkurs für Anfänger, mit einem detaillierten Programm pro Lektion. Den Kurs verkauft sie an Tanzschulen, die ihn ihrerseits für die Ausbildung der Schüler verwenden. Die steuerpflichtige Person, welche den Kurs erarbeitet hat, versteuert den Verkauf der Kurse zum Normalsatz. Die Tanzschulen, welche die Kurse durchführen, erbringen hingegen eine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung.
[Abbildung: im Original] | Das Erarbeiten von Lehr- und Fachbüchern beziehungsweise -skripts ist von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG). |