4.6 Studentenaustausch
MWST-Branchen-Info 20 · Bildung
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 4.6 · Deutsch
Die Teilnehmerbeiträge, welche Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr im Rahmen eines Studentenaustauschs für Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Schulung an eine gemeinnützige Jugendaustauschorganisation bezahlen, sind aufgrund von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 10 MWSTG von der Steuer ausgenommen, wenn der Ort des Austausches im Inland ist. Findet der Studentenaustausch mit dem Ausland statt, so handelt es sich um eine im Ausland erbrachte Leistung mit Vorsteuerabzugsrecht (Art. 29 Abs. 1bis MWSTG).
Als Teil der Betreuung gelten ebenfalls die Vorbereitung auf die Austauschzeit beziehungsweise deren Nachbereitung. Die Hin- und Rückreise sowie allfällige Versicherungskosten gelten als Nebenleistungen zu den von der Steuer ausgenommenen Leistungen beziehungsweise zu den im Ausland erbrachten Leistungen und teilen als solche deren steuerliches Schicksal.