4.14 Weiterverkauf von Bildungsleistungen
MWST-Branchen-Info 20 · Bildung
Geltend · Stand ab 3. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 4.14 · Deutsch
Kauft ein Unternehmen von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen ein, die es in seinem Namen an Dritte weiterverkauft, ist sowohl sein Umsatz aus dem Verkauf dieser Bildungsleistungen als auch der Umsatz seines Leistungserbringers im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG von der Steuer ausgenommen.
Ein von der Steuer ausgenommener Weiterverkauf von Bildungsleistungen liegt beispielsweise vor, wenn eine Bildungsleistung durch einen Mandatsnehmer erbracht wird, selbst wenn dieser für die Erbringung der Leistung seinerseits externe Referenten engagiert.
Beispiel
Ein Fahrlehrer beauftragt einen Kollegen mit der theoretischen Ausbildung für die Fahrprüfung, während er selbst ausschliesslich die praktische Ausbildung durchführt. Er stellt den Fahrschülern jedoch die gesamte Ausbildung in Rechnung. Der theoretische Teil wiederum wird ihm von seinem Kollegen - welcher den theoretischen Teil ausgearbeitet und auch unterrichtet hat - in Rechnung gestellt. Sowohl die Umsätze aus der Fakturierung an die Fahrschüler als auch die Umsätze des Kollegen für die theoretische Ausbildung sind von der Steuer ausgenommen.