4.2 Prüfungen

MWST-Branchen-Info 20 · Bildung

Geltend · Stand ab 1. Juli 2015

ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 4.2 · Deutsch

Die Durchführung aller Prüfungen im Bildungsbereich gilt als von der Steuer ausgenommen gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 Buchstabe c MWSTG.

Aufgrund von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 Buchstabe c MWSTG sind folgende Leistungen im Bereich Prüfungen von der Steuer ausgenommen:

  • Tätigkeit der Prüfungsexperten (Abnahme von mündlichen Prüfungen und Korrigieren von schriftlichen Prüfungen);
  • Beaufsichtigung von Prüfungen;
  • Erarbeitung von Prüfungsaufgaben in Verbindung mit der Tätigkeit als Prüfungsexperte oder der Beaufsichtigung von Prüfungen.

[Abbildung: im Original]

Die alleinige Erarbeitung von Prüfungsaufgaben unterliegt wie das Erarbeiten von Kursen (→  Ziff. 4.13) der Steuer zum Normalsatz. Der Ort der Dienstleistung richtet sich in diesem Zusammenhang nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip).

Ziffer gültig ab 1.7.2015 (betreffend Gültigkeit; [Abbildung: im Original] Einleitende Erläuterungen dieser MWST-Branchen-Info sowie MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).