4.7 Einsatz von Lehrlingen bei Drittfirmen

MWST-Branchen-Info 20 · Bildung

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 4.7 · Deutsch

Die berufliche Grundbildung besteht insbesondere auch in der Ausbildung in beruflicher Praxis (Art. 16 Abs. 1 Bst. a BBG). Diese erfolgt im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund, in Lehrwerkstätten, in Handelsmittelschulen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen (Lernorte). Wird ein Lehrling zur Ergänzung seiner beruflichen Praxis vom Lernort an einen dritten Lernort (Art. 16 Abs. 2 Bst. c BBG) oder bei einem Mitglied des Lehrbetriebsverbundes eingesetzt, weil beispielsweise nicht die ganze Ausbildung nach Ausbildungsreglement durch den eigenen Lehrmeister vermittelt werden kann, liegt kein Personalverleih vor. Die diesbezüglichen Zahlungen, die zwischen den Lernorten fliessen gelten beim Empfänger als Umsatz im Bereich der Ausbildung.