2.2.2.1 Von der Steuer ausgenommene Leistungen

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 9. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.2.2.1 · Deutsch

Dienstleistungen, die der unmittelbaren Ausübung der Tätigkeit der Gesellschafter dienen und die die einfache Gesellschaft aufgrund des Gesellschaftsvertrages erbringt sowie den Gesellschaftern anteilsmässig zu Selbstkosten in Rechnung stellt, sind von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 6 MWSTG).

Darunter fallen beispielsweise folgende Dienstleistungen:

  • Das Erstellen von Röntgenbildern und die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen;

  • Laborleistungen;

  • die gemeinsame Benützung von Räumlichkeiten (Behandlungsräume, Wartezimmer, Büro, Labor usw.);

  • das gemeinsame Führen des Sekretariates und der Patientenkarteien;

  • Rechnungsstellung und Inkasso für die einzelnen Mitglieder.

Beispiel
Zwei Ärzte gründen vertraglich eine einfache Gesellschaft, erwerben zu je 50 % die Infrastruktur (Mobiliar, Labormaterial) und mieten gemeinsam die Praxisräume. Die einfache Gesellschaft ist Arbeitgeberin des Personals (medizinische Assistenten und Assistentinnen und Reinigungspersonal). Die einfache Gesellschaft stellt den Gesellschaftern (Ärzten) die Kosten für die Infrastruktur, das Personal und die Räumlichkeiten zum Selbstkostenpreis in Rechnung. Die einfache Gesellschaft wurde zum Zweck der Beschaffung und des Betriebs der Infrastruktur gegründet; sie erbringt keine Leistungen an Dritte. Entsprechend sind die den Gesellschaftern in Rechnung gestellten Kosten von der Steuer ausgenommen.