9.13 Lieferung von Gegenständen und Merchandising
MWST-Branchen-Info 24 · Sport
Geltend · Stand ab 3. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 9.13 · Deutsch
Die Lieferung von Gegenständen ist (in der Regel zum Normalsatz) steuerbar, selbst wenn sie ohne Gewinnabsicht verkauft werden.
Beispiele
Souvenirartikel:
Verkauf von Sporttrikots, Schals, Mützen, Aufklebern, Schirmen, Wimpeln usw.
Druckerzeugnisse ([Abbildung: im Original] Informationen zum anwendbaren Steuersatz finden sich in der MWST-Branchen-Info Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen):
Verkauf von Spiel- oder Saisonprogrammen (sofern nicht in den Eintrittsbilletten enthalten);
Plakate, Kalender usw.;
Teilnehmer- und Ergebnislisten;
Abonnement für eine Vereinszeitung.
Sportkleidung:
Verkauf von Schuhen, Shorts, T-Shirts usw.
Sportlernahrung
Verkauf von alkoholfreien Getränken, Energieriegeln, Kraftnahrung usw. Diese Lebensmittel sind zum reduzierten Satz steuerbar, wenn sie nicht im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden (→ Ziff. 10).