9.7 Werbung in Stadien und Sporthallen
MWST-Branchen-Info 24 · Sport
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 9.7 · Deutsch
Die Bereitstellung von fest montierten oder mobilen Werbeflächen, Schaukästen und anderen gleichartigen Werbeträgern - d.h. die Einräumung des Rechts, Werbung anzubringen oder Gegenstände auszustellen - sowie Werbeleistungen in Form von Lautsprecherdurchsagen gelten als Dienstleistungen, die zum Normalsatz steuerbar sind.
Beispiele
- Fest montierte oder mobile Bandenwerbung auf Sportplätzen oder in Sporthallen;
- Werbung auf Plakaten für Sportveranstaltungen;
- Werbung auf der Anzeigetafel oder der Matchuhr;
- Werbung über Lautsprecher.