9.7 Werbung in Stadien und Sporthallen

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 9.7 · Deutsch

Die Bereitstellung von fest montierten oder mobilen Werbeflächen, Schaukästen und anderen gleichartigen Werbeträgern - d.h. die Einräumung des Rechts, Werbung anzubringen oder Gegenstände auszustellen - sowie Werbeleistungen in Form von Lautsprecherdurchsagen gelten als Dienstleistungen, die zum Normalsatz steuerbar sind.

Beispiele

  • Fest montierte oder mobile Bandenwerbung auf Sportplätzen oder in Sporthallen;
  • Werbung auf Plakaten für Sportveranstaltungen;
  • Werbung auf der Anzeigetafel oder der Matchuhr;
  • Werbung über Lautsprecher.