9.8 Werbung auf Sportausrüstung und -material
MWST-Branchen-Info 24 · Sport
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 9.8 · Deutsch
Ausrüstung (Sportkleidung, T-Shirt, Trainingsanzug, Stirnband usw.) und Material (Tasche, Koffer, Aktentasche, Fahrzeug usw.) von Sportlern, Trainern, Funktionären oder anderen Personen können ebenfalls als Werbeträger dienen. Das Entgelt für die Werbung auf derartigen Werbeträgern ist zum Normalsatz steuerbar.
[Abbildung: im Original] | In Ziffer 9.10 finden sich Informationen zu Leistungsverrechnungen (gegenseitiger Leistungsaustausch). |