9.5 Rechte zur Vermarktung von Sportveranstaltungen und -wettkämpfen

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 9.5 · Deutsch

Die Einnahmen aus der Abtretung von Rechten zur kommerziellen Verwertung von Sportveranstaltungen und -anlässen sind zum Normalsatz steuerbar, sofern der Erwerber der Rechte den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, eine Betriebsstätte oder seinen Wohnort im Inland hat (Art. 8 Abs. 1 MWSTG).

Wenn der Empfänger der Rechte dagegen den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder seinen Wohnort im Ausland hat, unterliegen diese Rechte nicht der MWST, da sie als im Ausland erbracht gelten. Informationen zu den Nachweisen befinden sich in der MWST-Info Ort der Leistungserbringung.

Beispiele

  • Ein internationaler Sportverband mit Sitz im Inland tritt der X-AG mit Sitz im Inland das Recht zur kommerziellen Verwertung einer Weltmeisterschaft ab. Dies stellt eine steuerbare Dienstleistung dar, und zwar unabhängig davon, ob die Meisterschaft im In- oder Ausland stattfindet.
  • Ein internationaler Sportverband mit Sitz im Inland tritt mit Blick auf im Inland stattfindende Spiele beziehungsweise Wettkämpfe einem Nahrungsmittelkonzern mit Sitz im Ausland das Recht zur Verwendung seiner Marke / des Wettkampflogos in der Werbung oder auf seinen Verkaufsprodukten ab. Das dafür erzielte Entgelt ist nicht steuerbar, da die Dienstleistung als im Ausland erbracht gilt.
[Abbildung: im Original]

Informationen zur Erbringung derartiger Dienstleistungen durch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland finden sich in Ziffer 2.8.