9.4 Übertragungs- und Ausstrahlungsrechte
MWST-Branchen-Info 24 · Sport
Geltend · Stand ab 7. August 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 9.4 · Deutsch
Die Einnahmen aus der Abtretung von Rechten zur Aufzeichnung und Verbreitung von Sportveranstaltungen durch Radio, Fernsehen oder sonstige Medien sind zum Normalsatz steuerbar, sofern der Erwerber der Rechte den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, eine Betriebsstätte oder seinen Wohnort im Inland hat (Art. 8 Abs. 1 MWSTG).
Sofern der Empfänger der Rechte den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder seinen Wohnort im Ausland hat, gelten diese Leistungen als im Ausland erbracht und unterliegen somit nicht der Steuer.
[Abbildung: im Original] | Informationen zum Erwerb derartiger Dienstleistungen von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland sind unter Ziffer 2.8 enthalten. |