9.3 An Sportverbände bezahlte Gebühren für Durchführungsrechte
MWST-Branchen-Info 24 · Sport
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 9.3 · Deutsch
Gelder, die an Sportverbänden für das Recht zur Durchführung von Sportveranstaltungen bezahlt werden (zum Normalsatz steuerbare Gebühren), unterliegen dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Das bedeutet, dass ein Sportverband mit Sitz im Inland Entgelte für die Erteilung dieser Durchführungsrechte nicht versteuern muss, wenn er durch Buchungsdokumente und andere Belege nachweisen kann, dass der Veranstalter als Leistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit beziehungsweise sein Domizil im Ausland hat. Der Ort der Dienstleistung befindet sich somit im Ausland und die Leistung unterliegt nicht der Mehrwertsteuer.
Beispiel
Ein internationaler Verband mit Sitz in Lausanne vergibt die Durchführungsrechte für eine Weltmeisterschaft an einen nationalen Verband eines ausländischen Staates, in dem die Weltmeisterschaft stattfindet.
Dagegen müssen Sportveranstalter / Sportunternehmen mit Sitz im Inland den Erwerb solcher Rechte von nicht im MWST-Register eingetragenen Verbänden / Unternehmen mit Sitz im Ausland versteuern, da diese der Bezugsteuer unterliegen (→ Ziff. 2.8).
Beispiele
Bewilligungsgebühr, die der Veranstalter einer Schweizer Meisterschaft dem internationalen Verband mit Sitz im Ausland zahlt;
Gebühr, die einem internationalen Verband mit Sitz im Ausland für die Veranstaltung von Weltmeisterschaften in der Schweiz bezahlt wird;
pro Teilnehmer anfallende Gebühr, die der Veranstalter eines Volkslaufs an seinen im Ausland ansässigen internationalen Verband bezahlt.
Zahlt ein Veranstalter Gebühren für Durchführungsrechte an einen anderen Veranstalter (z.B. im Rahmen einer Verzichtserklärung, einer Abtretung erhaltener Rechte), sind diese ebenfalls zum Normalsatz steuerbar.
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.