2.2.4.3.2 Beteiligungsgesellschaften mit Nebentätigkeiten

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 2.2.4.3.2 · Deutsch

Sind die Bedingungen für eine Holdinggesellschaft nicht erfüllt, stellt das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen dennoch die einzige Haupttätigkeit dar, wenn ausser dieser Tätigkeit nur Nebentätigkeiten gemäss Ziffer 3.2.2 ausgeübt werden.

Beispiel
Die Beteiligungs AG hält Beteiligungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 3 MWSTG im Wert von CHF 100 Mio. Diese Beteiligungen werfen vorerst keine Dividendenerträge ab. Die Beteiligungs AG hält nebst den Beteiligungen von CHF 100 Mio. noch Finanzanlagen von CHF 100 Mio. Diese Finanzanlagen werden bis auf weiteres regelmässig als Festgelder bei der Kantonalbank angelegt. Mit dem Festgeld wird jährlich ein Zinsertrag von CHF 1'500'000 erzielt. Bezüglich dieser ausgenommenen Tätigkeit (Festgeld) fallen nur gemischt verwendete vorsteuerbelastete Aufwendungen beim übrigen betrieblichen Aufwand an.

Vom Gesamtvermögen von CHF 200 Mio. entfallen CHF 100 Mio. (50 %) auf Finanzanlagen. Damit entfallen weder zwei Drittel der Aktiven noch zwei Drittel der Erträge auf Beteiligungen. Die Bedingungen für eine Holdinggesellschaft sind somit nicht erfüllt.

Die Beteiligungs AG kann aber glaubhaft darlegen, dass weniger als 10 % des übrigen betrieblichen Aufwandes für die ausgenommene Tätigkeit (Festgeldanlagen) aufgewendet wird. Diese Tätigkeit stellt deshalb eine Nebentätigkeit dar.

Die notwendige Vorsteuerkorrektur kann mit 0,02 % der ausgenommenen Umsätze von CHF 1'500'000 berechnet werden und beträgt somit CHF 300.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).