2.2.4.3.1 Holdinggesellschaften
MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug
Geltend · Stand ab 2. November 2025
ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 2.2.4.3.1 · Deutsch
Das Halten von Beteiligungen stellt dann die einzige Haupttätigkeit dar, wenn es sich bei der steuerpflichtigen Person um eine Holdinggesellschaft handelt. Als Holdinggesellschaft gelten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
deren Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht; und
die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben; und
deren Beteiligungen und/oder die Erträge aus den Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen
(Darlehen, Kontokorrente etc. an Konzerngesellschaften und Erträge daraus sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen).
Die Bedingung, dass keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, ist dann nicht erfüllt, wenn die Gesellschaft mittels einer industriellen, gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit als Produzent oder Anbieter von Waren, Immaterialgütern oder Dienstleistungen gegen aussen am Wirtschaftsverkehr teilnimmt mit dem Ziel, daraus durch eigene Wertschöpfung einen Ertrag zu erzielen, der über einen passiven Vermögensertrag hinaus geht. Im Rahmen der Beteiligungsverwaltung sind indessen Tätigkeiten als Nebenzwecke zulässig, die ihren Ursprung zur Hauptsache im Bestreben haben, die eigenen Beteiligungen zweckmässig und erfolgreich zu verwalten. Dazu gehören Hilfstätigkeiten für den Konzern und die Führung von Tochtergesellschaften (Managementaufgaben).
Beispiel
Der statutarische Zweck der Holding X AG ist die dauernde Verwaltung von Beteiligungen. Sie übt in der Schweiz keine sonstige Geschäftstätigkeit aus. Die Holding X AG weist in der Bilanz und in der Erfolgsrechnung folgende Zahlen aus:
Aktiven: | |||
Beteiligungen gemäss Art. 29 Abs. 3 MWSTG | CHF | 85'000'000 | 56,67 % |
Sonstige Finanzanlagen | CHF | 15'000'000 | 10,00 % |
Darlehen an Konzerngesellschaften | CHF | 50'000'000 | 33,33 % |
Total Aktiven | CHF | 150'000'000 | 100,00 % |
Ertrag: | |||
Ertrag aus Beteiligungen (Dividenden) | CHF | 600'000 | 24,00 % |
Zinsertrag aus Finanzanlagen | CHF | 400'000 | 16,00 % |
Zinsertrag aus Darlehen an Konzerngesellschaften | CHF | 1'500'000 | 60,00 % |
Total Ertrag | CHF | 2'500'000 | 100,00 % |
Wertschriftenverkäufe (aus den Finanzanlagen) | CHF | 1'100'000 |
Bezüglich der Darlehen an Konzerngesellschaften und sonstigen Finanzanlagen fallen nur gemischt verwendete vorsteuerbelastete Aufwendungen beim übrigen betrieblichen Aufwand an.
Die Holding X AG erfüllt die ersten beiden obgenannten Bedingungen, um als Holdinggesellschaft zu gelten. Die Beteiligungen machen zudem mit CHF 85'000'000 mehr als zwei Drittel der gesamten Aktiven von 100'000'000 (ohne Darlehen an Konzerngesellschaften) aus, womit auch die dritte Bedingung an eine Holdinggesellschaft erfüllt ist.
Die ausgenommenen Umsätze aus Zinserträgen und Wertschriftenverkäufen gelten deshalb als Nebentätigkeiten. Die Vorsteuerkorrektur kann mit der Pauschale von 0,02 % (→ Ziff. 3.2.2.1) berechnet werden, was zu folgender Vorsteuerkorrektur führt:
Zinsertrag aus Finanzanlagen | CHF | 400'000 |
Zinsertrag aus Darlehen an Konzerngesellschaften | CHF | 1'500'000 |
Wertschriftenverkäufe (aus den Finanzanlagen) | CHF | 1'100'000 |
Total ausgenommene Umsätze, die zu einer Vorsteuerkorrektur führen: | CHF | 3'000'000 |
Vorsteuerkorrektur 0,02 % (von CHF 3'000'000) | CHF | 600 |
Zusätzlich steht es einer Holdinggesellschaft frei, zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihr gehaltenen Unternehmen abzustellen (Art. 29 Abs. 4 MWSTG).