2.3.1.1 Tätigkeitsbereiche ohne Vorsteuerabzugsrecht

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 2.3.1.1 · Deutsch

Keine Vorsteuerkürzung ist gemäss Artikel 75 Absatz 1 MWSTV vorzunehmen, soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den

  • keine Vorsteuer anfällt; oder

  • kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei einem nicht-unternehmerischen Bereich (→ Ziff. 2.1.2) oder einer von der Steuer ausgenommenen Tätigkeit (→ Ziff. 2.2).

Die Zuordnung zu einem solchen Tätigkeitsbereich muss aus den aktuellen Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Subventionen ersichtlich sein (z. B. Gesuch- und Genehmigungsschreiben oder Verfügungen). Es genügt nicht, dass bei früher ausbezahlten Subventionen eine Zuordnung möglich war.

Beispiel 1
Ein Kanton will die Wiedereingliederung von Arbeitssuchenden in die Arbeitswelt unterstützen. Zu diesem Zweck richtet er Beiträge an ein privates Unternehmen aus. Diese sollen einen Teil der Lohnkosten der arbeitssuchenden Person subventionieren. Da die Subvention den Lohnkosten zuzuordnen ist, auf welchen keine Vorsteuer lastet, ist auch keine Kürzung der Vorsteuer notwendig.

Beispiel 2
Eine Behindertenwerkstätte erhielt bisher Subventionen, welche aufgrund der Beitragsverfügung teilweise direkt dem nicht vorsteuerbelasteten Lohnaufwand zuzuordnen waren. Dieser Anteil der Subventionen führte deshalb zu keiner Vorsteuerkürzung.

Neu erhält die Behindertenwerkstätte die Subventionen aufgrund einer Leistungsvereinbarung. Aus den Unterlagen geht nicht hervor, dass ein Teil der Subventionen direkt dem nicht vorsteuerbelasteten Lohnaufwand zuzuordnen ist. Die ESTV akzeptiert deshalb auch keine kalkulatorische Ermittlung. Sämtliche Subventionen führen somit zu einer Vorsteuerkürzung.

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 31.10.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).