15.8 Übergangslösung für Steuerpflichtige, die bis 31. Dezember 2024 einen Saldosteuersatz für Mischbranchen anwendeten
MWST-Info 12 · Saldosteuersätze
Geltend · Stand ab 3. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 15.8 · Deutsch
Diese Praktikerlösung kann von Unternehmen angewendet werden, die bis Ende 2024 mit einem Saldosteuersatz für Mischbranchen (50 %-Regel) abgerechnet haben und die weiterhin die Saldosteuersatzmethode anwenden.
Können die Umsatzanteile der einzelnen Tätigkeiten für das Jahr 2025 nur mit unverhältnismässigem Aufwand bestimmt werden, so kann wie folgt vorgegangen werden.
Das Unternehmen verbucht und deklariert die Umsätze der einzelnen Tätigkeiten vorerst separat.
Sobald Anfang 2026 die im Jahr 2025 erzielten Umsatzanteile der einzelnen Tätigkeiten bekannt sind, sind die anzuwendenden Saldosteuersätze unter Berücksichtigung der 10 %-Regel neu zu beurteilen.
Wird bei einer oder mehreren Tätigkeiten der Umsatzanteil von 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes nicht überschritten, ist dies in der Abrechnung des zweiten Semesters 2025 oder spätestens mit der Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung nach Art. 72 MWSTG) zu korrigieren (Art. 88 Abs. 2 MWSTV).