15.4 Bewilligung eines neuen SSS bei regelmässiger Überschreitung oder Wegfall eines SSS bei regelmässiger Unterschreitung der 10-Prozent-Grenze
MWST-Info 12 · Saldosteuersätze
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 15.4 · Deutsch
Nimmt der Anteil einer zusätzlichen Tätigkeit, mit der weniger als 10 % des Gesamtumsatzes aus steuerbaren Tätigkeiten erzielt werden, zu, ist hierfür ein zusätzlicher SSS zu beantragen, sobald die 10 %-Grenze regelmässig überschritten wird. Regelmässig bedeutet, dass der Anteil in drei aufeinander folgenden Steuerperioden mehr als 10 % beträgt. Ist dies der Fall, wird ab der vierten Steuerperiode ein weiterer SSS beantragt. Die Umsätze von Tätigkeiten, für die der gleiche SSS gilt, sind bei der Abklärung, ob die 10 %-Grenze überschritten wird, immer zusammenzuzählen (Art. 86 Abs. 3 MWSTV).
Überschreitet der Umsatz einer Tätigkeit oder der Umsatz mehrerer Tätigkeiten, für die der gleiche SSS festgelegt ist, während drei aufeinander folgenden Steuerperioden die 10 %-Grenze nicht mehr, so fällt die Bewilligung für die Anwendung des entsprechenden SSS ab Beginn der vierten Steuerperiode dahin (Art. 86 Abs. 4 MWSTV).
Beispiel 10
Das Fotostudio Siegrist GmbH ist seit dem Jahr 2021 steuerpflichtig, bis Ende 2024 wurden die gesamten Einnahmen jeweils mit dem SSS von 2,1 % («Fotogeschäft») abgerechnet. In den Jahren 2021 - 2024 wurden auch noch gewisse Webdesign-Leistungen ausgeführt, die entsprechenden Umsätze betrugen jedoch jeweils weniger als 10 % vom Gesamtumsatz.
Im Rahmen der Praxisanpassungen SSS hat die Gesellschaft ab dem 01.01.2025 folgende SSS angewendet:
Tätigkeiten ab dem Jahr 2025 | SSS | Umsatzanteil | SSS bewilligt |
Fotogeräte und -zubehör: Handel | 2,1 % | 55 % | Ja |
Fotolabor (in den Jahren 2022 - 2024 lag der Umsatzanteil noch über 10 %) | 3,7 % | 8 % | Ja |
Fotostudio | 5,3 % | 20 % | Ja |
Internetdienstleistungen wie Webdesign, Hosting, Domainregistrierung, Betreiben einer Datenbank; (anwendbarer SSS 6,2 %; in den Jahren 2022 - 2024 jedoch Umsatzanteil von weniger als 10 %. Da kein höherer SSS bewilligt wurde, können diese Einnahmen zum nächsttieferen bewilligten SSS abgerechnet werden). | 5,3 % | 17 % | Ja |
Tätigkeiten im Jahr 2026 | SSS | Umsatzanteil | SSS bewilligt |
Fotogeräte und -zubehör: Handel | 2,1 % | 62 % | Ja |
Fotolabor (in den Jahren 2022 - 2024 lag der Umsatzanteil noch über 10 %) | 3,7 % | 5 % | Ja |
Fotostudio | 5,3 % | 18 % | Ja |
Internetdienstleistungen wie Webdesign, Hosting, Domainregistrierung, Betreiben einer Datenbank; (anwendbarer SSS 6,2 %; in den Jahren 2022 - 2024 jedoch Umsatzanteil von weniger als 10 %. Da kein höherer SSS bewilligt wurde, können diese Einnahmen zum nächsttieferen bewilligten SSS abgerechnet werden). | 5,3 % | 15 % | Ja |
Tätigkeiten im Jahr 2027 | SSS | Umsatzanteil | SSS bewilligt |
Fotogeräte und -zubehör: Handel | 2,1 % | 58 % | Ja |
Fotolabor (in den Jahren 2022 - 2024 lag der Umsatzanteil noch über 10 %) | 3,7 % | 7 % | Ja |
Fotostudio | 5,3 % | 22 % | Ja |
Internetdienstleistungen wie Webdesign, Hosting, Domainregistrierung, Betreiben einer Datenbank; (anwendbarer SSS 6,2 %; in den Jahren 2022 - 2024 jedoch Umsatzanteil von weniger als 10 %. Da kein höherer SSS bewilligt wurde, können diese Einnahmen zum nächsttieferen bewilligten SSS abgerechnet werden). | 5,3 % | 13 % | Ja |
Die Fotostudio Siegrist GmbH hat ab dem 01.01.2028 einen zusätzlichen SSS von 6,2 % zu beantragen, da der Umsatzanteil des Webdesigns in drei aufeinander folgenden Steuerperioden mehr als 10 % betrug. Der SSS von 3,7 % darf ab dem 01.01.2028 nicht mehr verwendet werden, da der Umsatzanteil des Fotolabors in drei aufeinander folgenden Steuerperioden weniger als 10 % vom Gesamtumsatz betrug. Diese Einnahmen sind künftig mit dem nächsthöheren bewilligten SSS von 5,3 % abzurechnen.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 84, 86 und 88 MWSTV; Aufhebung der Art. 85, 87 und 89 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).