15.4 Bewilligung eines neuen SSS bei regelmässiger Überschreitung oder Wegfall eines SSS bei regelmässiger Unterschreitung der 10-Prozent-Grenze

MWST-Info 12 · Saldosteuersätze

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 15.4 · Deutsch

Nimmt der Anteil einer zusätzlichen Tätigkeit, mit der weniger als 10 % des Gesamtumsatzes aus steuerbaren Tätigkeiten erzielt werden, zu, ist hierfür ein zusätzlicher SSS zu beantragen, sobald die 10 %-Grenze regelmässig überschritten wird. Regelmässig bedeutet, dass der Anteil in drei aufeinander folgenden Steuerperioden mehr als 10 % beträgt. Ist dies der Fall, wird ab der vierten Steuerperiode ein weiterer SSS beantragt. Die Umsätze von Tätigkeiten, für die der gleiche SSS gilt, sind bei der Abklärung, ob die 10 %-Grenze überschritten wird, immer zusammenzuzählen (Art. 86 Abs. 3 MWSTV).

Überschreitet der Umsatz einer Tätigkeit oder der Umsatz mehrerer Tätigkeiten, für die der gleiche SSS festgelegt ist, während drei aufeinander folgenden Steuerperioden die 10 %-Grenze nicht mehr, so fällt die Bewilligung für die Anwendung des entsprechenden SSS ab Beginn der vierten Steuerperiode dahin (Art. 86 Abs. 4 MWSTV).

Beispiel 10
Das Fotostudio Siegrist GmbH ist seit dem Jahr 2021 steuerpflichtig, bis Ende 2024 wurden die gesamten Einnahmen jeweils mit dem SSS von 2,1 % («Fotogeschäft») abgerechnet. In den Jahren 2021 - 2024 wurden auch noch gewisse Webdesign-Leistungen ausgeführt, die entsprechenden Umsätze betrugen jedoch jeweils weniger als 10 % vom Gesamtumsatz.

Im Rahmen der Praxisanpassungen SSS hat die Gesellschaft ab dem 01.01.2025 folgende SSS angewendet:

Tätigkeiten ab dem Jahr 2025

SSS

Umsatzanteil

SSS bewilligt

Fotogeräte und -zubehör: Handel

2,1 %

55 %

Ja

Fotolabor (in den Jahren 2022 - 2024 lag der Umsatzanteil noch über 10 %)

3,7 %

8 %

Ja

Fotostudio

5,3 %

20 %

Ja

Internetdienstleistungen wie Webdesign, Hosting, Domainregistrierung, Betreiben einer Datenbank; (anwendbarer SSS 6,2 %; in den Jahren 2022 - 2024 jedoch Umsatzanteil von weniger als 10 %. Da kein höherer SSS bewilligt wurde, können diese Einnahmen zum nächsttieferen bewilligten SSS abgerechnet werden).

5,3 %

17 %

Ja

Tätigkeiten im Jahr 2026

SSS

Umsatzanteil

SSS bewilligt

Fotogeräte und -zubehör: Handel

2,1 %

62 %

Ja

Fotolabor (in den Jahren 2022 - 2024 lag der Umsatzanteil noch über 10 %)

3,7 %

5 %

Ja

Fotostudio

5,3 %

18 %

Ja

Internetdienstleistungen wie Webdesign, Hosting, Domainregistrierung, Betreiben einer Datenbank; (anwendbarer SSS 6,2 %; in den Jahren 2022 - 2024 jedoch Umsatzanteil von weniger als 10 %. Da kein höherer SSS bewilligt wurde, können diese Einnahmen zum nächsttieferen bewilligten SSS abgerechnet werden).

5,3 %

15 %

Ja

Tätigkeiten im Jahr 2027

SSS

Umsatzanteil

SSS bewilligt

Fotogeräte und -zubehör: Handel

2,1 %

58 %

Ja

Fotolabor (in den Jahren 2022 - 2024 lag der Umsatzanteil noch über 10 %)

3,7 %

7 %

Ja

Fotostudio

5,3 %

22 %

Ja

Internetdienstleistungen wie Webdesign, Hosting, Domainregistrierung, Betreiben einer Datenbank; (anwendbarer SSS 6,2 %; in den Jahren 2022 - 2024 jedoch Umsatzanteil von weniger als 10 %. Da kein höherer SSS bewilligt wurde, können diese Einnahmen zum nächsttieferen bewilligten SSS abgerechnet werden).

5,3 %

13 %

Ja

Die Fotostudio Siegrist GmbH hat ab dem 01.01.2028 einen zusätzlichen SSS von 6,2 % zu beantragen, da der Umsatzanteil des Webdesigns in drei aufeinander folgenden Steuerperioden mehr als 10 % betrug. Der SSS von 3,7 % darf ab dem 01.01.2028 nicht mehr verwendet werden, da der Umsatzanteil des Fotolabors in drei aufeinander folgenden Steuerperioden weniger als 10 % vom Gesamtumsatz betrug. Diese Einnahmen sind künftig mit dem nächsthöheren bewilligten SSS von 5,3 % abzurechnen.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 84, 86 und 88 MWSTV; Aufhebung der Art. 85, 87 und 89 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).