15.2 Mehrheit von Leistungen, Sachgesamtheiten, unabhängige Leistungen

MWST-Info 12 · Saldosteuersätze

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 15.2 · Deutsch

Werden mehrere voneinander unabhängige Leistungen, welche unterschiedlichen gesetzlichen Steuersätzen unterliegen, dem Kunden oder der Kundin gegenüber zu einem Gesamtentgelt angeboten (Art. 19 Abs. 2 MWSTG), kann das gesamte Entgelt mit dem SSS abgerechnet werden, der für die überwiegende Leistung (mindestens 70 % des Gesamtentgelts) gilt ([Abbildung: im Original] Beispiel 3). Unterliegen hingegen die voneinander unabhängigen Leistungen alle dem gleichen gesetzlichen Steuersatz (z. B. 8,1 %), so sind die einzelnen Teilleistungen zu den hierfür geltenden und bewilligten SSS abzurechnen (Art. 88 Abs. 4 MWSTV).

Kann die steuerpflichtige Person bei der Fakturierung eines Pauschalpreises den kalkulatorischen Nachweis dafür, welche Anteile auf die einzelnen Teilleistungen entfallen, nicht erbringen (Art. 88 Abs. 5 MWSTV), ist das Gesamtentgelt zum höchsten SSS abzurechnen, der für diese Leistungen bewilligt wurde ([Abbildung: im Original] Beispiele 4 und 5).

Wurde für eine Tätigkeit der dafür festgelegte SSS nicht bewilligt, da die Umsätze aus dieser Tätigkeit weniger als 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes betragen, sind die entsprechenden Einnahmen zum nächsthöheren bewilligten SSS zu versteuern (Art. 88 Abs. 2 Bst. b MWSTV; [Abbildung: im Original] Beispiel 6). Wenn kein höherer SSS bewilligt wurde, sind die Einnahmen zum nächsttieferen bewilligten SSS zu versteuern (Art. 88 Abs. 2 Bst. a MWSTV).

Die steuerpflichtige Person kann den gesamten Umsatz aus steuerbaren Leistungen freiwillig zum höchsten bewilligten SSS abrechnen (Art. 88 Abs. 6 MWSTV).

Beispiel 3
Das Hotel Sonnenschein rechnet mit SSS ab und stellt das Halbpensionsarrangement von 400 Franken der Familie Schneider zum Sondersatz von 3,8 % in Rechnung (→ MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe). Das Hotel Sonnenschein kann die 400 Franken zum SSS von 2,1 % für «Hotel: Leistungen, die zum Sondersatz für Beherbergung steuerbar sind» abrechnen.

Beispiel 4
Der Vino GmbH wurden der SSS von 0,6 % für «Lebensmittel mit Ausnahme von alkoholischen Getränken: Handel» und der SSS von 1,3 % für «Alkoholische Getränke: Handel, sofern mit offen überwälzter Steuer bezogen» bewilligt. Die Vino GmbH verkauft in ihren Läden Präsentkörbe zum Pauschalpreis von 80 Franken (ohne Ausweis der Steuer). Darin sind diverse italienische Lebensmittel wie Olivenöl, Pasta, Saucen, Antipasti sowie eine gute Flasche Rotwein enthalten. Die Vino GmbH kann aufgrund der Einzelpreise der Produkte nachweisen, dass von der Pauschale 28 Franken auf den Wein und 52 Franken auf die Esswaren entfallen. Somit darf sie 28 Franken mit dem SSS von 1,3 % und 52 Franken mit dem SSS von 0,6 % abrechnen. Kann sie den Nachweis nicht erbringen, muss sie den gesamten Pauschalpreis von 80 Franken mit dem SSS von 1,3 % abrechnen.

Würde im vorliegenden Fall der Warenwert der zum reduzierten Satz steuerbaren Gegenstände den Anteil von 70 % überschreiten, könnten die gesamten Einnahmen zum reduzierten Satz in Rechnung gestellt und mit dem SSS von 0,6 % abgerechnet werden.

Beispiel 5
Die ESTV hat der Malerei Huber den SSS von 5,3 % für «Malerei/Tapeziererei» und den SSS von 2,1 % für «Handel mit zum Normalsatz steuerbaren Gegenständen, soweit nicht anderswo genannt» bewilligt. Die Malerei Huber erbringt an Georges Muster Malerarbeiten inkl. Material für 1'000 Franken und verkauft ihm Farbe zum Selberstreichen für 5'000 Franken. In der Rechnung an Georges Muster weist die Malerei Huber den Wert der Malerarbeiten und den Wert der Farbe separat aus. Die Umsätze aus Malerarbeiten sind zum SSS von 5,3 % und die Handelsumsätze zum SSS von 2,1 % abzurechnen.

Fakturiert die Malerei Huber nur einen Pauschalbetrag von 6'000 Franken, ist der gesamte Umsatz zum SSS von 5,3 % abzurechnen. Ob in der Rechnung die MWST von 8,1 % ausgewiesen wird oder nicht, spielt keine Rolle. Kann die Malerei Huber allerdings den kalkulatorischen Nachweis für die einzelnen Leistungen erbringen, können die Malerarbeiten (CHF 1'000) zum SSS von 5,3 % und die Handelsware (CHF 5'000) zum SSS von 2,1 % abgerechnet werden (Leistungen unterliegen beide dem Normalsatz von 8,1 %, daher gelangt im vorliegenden Fall die 70/30 %-Regelung nicht zur Anwendung).

Beispiel 6
Anja Müller erbringt kosmetische Dienstleistungen und handelt mit Kosmetika. Anfänglich sind die Handelsumsätze sehr gering, weshalb ihr die ESTV lediglich den SSS von 5,3 % für «Kosmetiksalon: Dienstleistungen» bewilligt. Auch die Handelsumsätze müssen mit dem SSS von 5,3 % abgerechnet werden. Im Laufe der Jahre nimmt der Verkaufsumsatz jedoch zu und übertrifft in drei aufeinander folgenden Jahren die Limite von 10 % des Gesamtumsatzes aus steuerbaren Leistungen. In der folgenden Steuerperiode kann Anja Müller deshalb einen zweiten SSS von 2,1 % für «Kosmetische Produkte: Handel» beantragen.

Für Fälle, in denen der Anteil der Handelsumsätze sprunghaft ansteigt, gelten die Bestimmungen von Ziffer 15.6.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 84, 86 und 88 MWSTV; Aufhebung der Art. 85, 87 und 89 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).