15.5 Zuteilung der SSS beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Abrechnung mit SSS (Art. 86 Abs. 2 MWSTV)

MWST-Info 12 · Saldosteuersätze

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 15.5 · Deutsch

Wechselt eine steuerpflichtige Person von der effektiven Abrechnungsmethode zur Abrechnung mit SSS, werden ihr mehrere SSS bewilligt, wenn die Anteile der betreffenden Tätigkeiten in jeder der drei Steuerperioden vor dem Wechsel jeweils mehr als 10 % des Umsatzes aus steuerbaren Leistungen betrugen.

Bei bisher steuerpflichtigen Personen ist grundsätzlich auf die rückliegenden Erfahrungswerte abzustellen, auch wenn die Steuerpflicht vor weniger als drei Steuerperioden eingetreten ist.

Wird jedoch gleichzeitig mit dem Wechsel eine Tätigkeit neu aufgenommen oder eingestellt und/oder ist eine «sprunghafte Zunahme» bei einer bislang nicht relevanten Tätigkeit zu erwarten, sind die künftig zu erwartenden Umsatzverhältnisse massgebend.

Beispiel 11
Die Landmaschinen Blum GmbH hat die unternehmerische Tätigkeit am 01.09.2023 aufgenommen und sich ab diesem Datum ins Register der steuerpflichtigen Personen aufnehmen lassen. In den Steuerperioden 2023 und 2024 wurde nach der effektiven Abrechnungsmethode abgerechnet. Im Jahr 2025 hat sich die Gesellschaft für die Abrechnung nach der SSS-Methode entschieden.

In der Steuerperiode 2023 hat die Gesellschaft ausschliesslich Einnahmen aus dem Handel mit Landmaschinen generiert. In der Steuerperiode 2024 haben sich die Einnahmen der Gesellschaft wie folgt zusammengesetzt:

Tätigkeiten im Jahr 2024

SSS

Umsatzanteil

SSS bewilligt

Landmaschinen: Handel

0,6 %

60 %

Ja

Landmaschinen: Reparatur- und Servicearbeiten

3,7 %

7 %

Ja

Landmaschinen: Vermietung

3,7 %

25 %

Ja

Tankstelle (im eigenen Namen)

0,1 %

8 %

Nein

Obwohl noch nicht Umsatzzahlen für drei ganze Steuerperioden vorliegen, hat die Gesellschaft die SSS von 0,6 % («Landmaschinen: Handel») und 3,7 % («Landmaschinen: Reparatur- und Servicearbeiten» und «Landmaschinen: Vermietung», zusammen über 10 %) zu beantragen. Der SSS von 0,1 % wird nicht bewilligt, da damit weniger als 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes erzielt werden.

Beispiel 12
Die Schreinerei Bühlmann AG ist seit dem Jahr 2020 steuerpflichtig, in den Jahren 2020 - 2026 wurde nach der effektiven Abrechnungsmethode abgerechnet. In den Steuerperioden 2020 - 2024 hat die Gesellschaft ausschliesslich eigene Schreinerarbeiten ausgeführt. Seit dem Jahr 2026 arbeitet die Schreinerei Bühlmann AG vermehrt mit einer anderen Gesellschaft zusammen und erbringt für diese auf einer Grossbaustelle Lohnarbeiten im Baugewerbe. Die beiden Gesellschaften haben auch für künftige Grossprojekte eine längere Zusammenarbeit vereinbart, die Schreinerei Bühlmann AG wird also auch künftig in grösserem Umfang Lohnarbeiten im Baugewerbe ausführen.

Ab dem 01.01.2027 hat man sich für die Abrechnung nach der SSS-Methode entschieden. Die Einnahmen der Schreinerei Bühlmann AG vor dem Wechsel der Abrechnungsmethode setzten sich wie folgt zusammen:

Tätigkeiten im Jahr 2024

Umsatzanteil, effektiv

Schreinerei

100 %

Lohnarbeiten im Baugewerbe

0 %

Tätigkeiten im Jahr 2025

Umsatzanteil, effektiv

Schreinerei

92 %

Lohnarbeiten im Baugewerbe

8 %

Tätigkeiten im Jahr 2026

Umsatzanteil, effektiv

Schreinerei

15 %

Lohnarbeiten im Baugewerbe

85 %

Tätigkeiten im Jahr 2027

Umsatzanteil, effektiv

Schreinerei

25 %

Lohnarbeiten im Baugewerbe

75 %

Obwohl der Anteil Lohnarbeiten im Baugewerbe nicht in jeder der drei Steuerperioden vor dem Wechsel zur SSS-Methode mehr als 10 % des Umsatzes aus steuerbaren Leistungen betrug, ist sowohl der SSS von 3,7 % (Schreinerei) als auch der SSS von 6,8 % (Lohnarbeiten im Baugewerbe) ab 01.01.2027 zu beantragen. Im vorliegenden Fall sind aufgrund der neu aufgenommenen Tätigkeit die künftig zu erwartenden Umsatzverhältnisse massgebend (Art. 86 Abs. 2 Bst. a MWSTV).

[Abbildung: im Original]

Im Normalfall wäre ein Wechsel auf die SSS-Methode nach insgesamt 3 Jahren unter der effektiven Abrechnungsmethode möglich. Ab 01.01.2025 fangen jedoch die Fristen für die Wechsel der Abrechnungsmethode neu zu laufen an, deshalb ist der geplante Wechsel erst ab dem 01.01.2028 möglich (Art. 166e Abs. 1 MWSTV).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 84, 86 und 88 MWSTV; Aufhebung der Art. 85, 87 und 89 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).